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V.Einsichtsrecht

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35Gemäß § 14a Abs. 7 ist den Bietern und deren Bevollmächtigten die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge zu gestatten. Dies entspricht der Regelung des § 14 Abs. 6 Satz 2, auf deren Kommentierung verwiesen wird.

36Eine Regelung betreffend die elektronische Zurverfügungstellung der Information ist in § 14a Abs. 7 denknotwendig nicht geregelt, da in einem Eröffnungstermin die Bieter und ihre Bevollmächtigten anwesend sind und durch die Verlesung der Niederschrift dort bereits Kenntnis hiervon haben.

37Zusätzlich regelt § 14 Abs. 7 Hs. 2, dass den Bietern nach Antragstellung die Namen der Bieter sowie die verlesenen und die nachgerechneten Endbeträge der Angebote sowie die Zahl der Nebenangebote nach der rechnerischen Prüfung unverzüglich mitzuteilen sind. Diese Regelung greift die Fälle auf, in denen die Bieter von ihrem Recht nicht Gebrauch gemacht haben, in einem Eröffnungstermin anwesend zu sein. Diesen Bietern steht jedoch bei schriftlichen Angeboten auch das Recht zu, über die Inhalte der Niederschrift informiert zu werden. Dies setzt letztlich voraus, dass die Bieter einen entsprechenden (formlosen) Antrag gestellt haben. Unverzügliche Mitteilung bedeutet wiederum ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 121 BGB.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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