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6.Die Angemessenheit der Preise

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32Die Angemessenheit der Preise ist im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ein wesentliches Kriterium.58 § 16d Abs. 1 Nr. 1 VOB/A verbietet es, auf ein Angebot mit einem unangemessen hohen oder niedrigen Preis den Zuschlag zu erteilen. Dem Auftraggeber soll durch die Befugnis zur Aufklärung der Angemessenheit der Preise die Möglichkeit der konsequenten Durchführung dieser ihm obliegenden Aufgabe gegeben werden. Es ist allerdings nicht Aufgabe des Auftraggebers, sich ein allgemeines Bild über die geschäftsinternen Vorgänge der Bieter zu verschaffen.59

33Die eigentliche Prüfung der Preise sowie die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes ist als Teil der Angebotswertung nach den Vorgaben des § 16d VOB/A durchzuführen.60 Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Aufklärung der Preise (vor Ablehnung eines unangemessen niedrigen Angebots) ergibt sich bereits aus (dem insoweit spezielleren) § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A.

34Der Zusatz „wenn nötig“ bezüglich der Einsicht in die Preisermittlung (Kalkulation) verdeutlicht, dass sich der Auftraggeber nur ausnahmsweise durch Einsichtnahme in die Kalkulation über die Angemessenheit der Preise unterrichten darf.61 Es ist daher eine sachliche Begründung im Einzelfall erforderlich. Unverhältnismäßig wäre die Forderung, dass sämtliche Bieter die Kalkulation offenlegen müssen.62 Der Auftraggeber hat sich dabei immer nur auf das Notwendigste zu beschränken und darf nur das erforschen, was im konkreten Fall zur Unterrichtung über die Angemessenheit erforderlich ist. Es sollte daher im Regelfall bei einer bloßen Unterrichtung durch die Bieter bleiben.63 Die Forderung nach Vorlage der Kalkulation kann daneben bspw. auch bei dem konkreten Verdacht einer unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Preisabsprache in Betracht kommen, soweit sich der Auftraggeber davon eine diesbezügliche Aufklärung verspricht.64 Denn Angebote, die aufgrund einer solchen Absprache zustande ­gekommen sind, hat der Auftraggeber nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A auszuschließen. Deshalb muss ihm (der Versuch) einer entsprechenden Aufklärung gestattet sein. Ein Interesse des Auftraggebers an einer genauen Prüfung der Preisgrundlagen kommt ferner in Betracht, bei der Vermutung eines Kalkulationsirrtums oder Spekulationspreises des Bieters65 sowie, wenn die äußeren Anzeichen auf eine Mischkalkulation hinweisen.66

35Nicht zulässig sind jegliche Modifikationen von wesentlichen Preisangaben eines Angebots im Rahmen der Aufklärung. Anderenfalls wäre eine verbotene nachträgliche Manipulationsmöglichkeit des Angebotspreises gegeben.67 Ebenfalls unzulässig sind Aufklärungsmaßnahmen, die den Bietern nachträgliche Angaben zu fehlenden Preisen ermöglichen68 (siehe unten Rn. 57 f.).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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