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D.Nachverhandlungsverbot (§ 15 Abs. 3 VOB/A)

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53Nach § 15 Abs. 3 VOB/A sind Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, unstatthaft. Es gilt ein grundsätzliches Verhandlungsverbot.104

54Hauptzweck dieses Verhandlungsverbots ist es, einen ordnungsgemäßen Wettbewerb unter gleichen Bedingungen für alle Bieter sicherzustellen. Denn mit der Angebotsöffnung ist der Wettbewerb abgeschlossen, er darf durch eine nachträgliche Änderung der Angebote oder der Preise nicht verfälscht werden.105 Nur das Angebot, welches im Zeitpunkt der Submission auf der Grundlage der Vergabeunterlagen das wirtschaftlichste war, soll unverändert den Zuschlag erhalten.106 Der Wettbewerb und die Gleichbehandlung wären beeinträchtigt, wenn einzelne Bieter mittels Nachverhandlungen und entsprechenden Änderungen ihrer Angebote einen Vorteil erlangen könnten.107 Auch soll mit dem Verhandlungsverbot verhindert werden, dass die Bieter durch Preisverhandlungen gegeneinander ausgespielt werden108 und es zu wettbewerbsbeschränkenden und unlauteren Verhaltensweisen kommt.109 § 15 Abs. 3 VOB/A setzt dementsprechend der Angebotsaufklärung unmissverständliche Grenzen.110 Es ist im Rahmen des § 15 Abs. 3 VOB/A unbeachtlich, von wem die unstatthaften Verhandlungen ausgehen.111

55Das Nachverhandlungsverbot verhindert keineswegs die Erzielung günstiger Preise für den Auftraggeber,112 denn die Bieter können (und sollten) nicht von vornherein einen Aufschlag kalkulieren, den sie sich im Nachhinein dann teilweise wieder abverhandeln lassen,113 sondern müssen gleich an die Grenze ihrer Auftragskalkulation gehen, um eine Chance auf den Zuschlag zu erhalten.

56Ein Verstoß gegen das Nachverhandlungsverbot ist bieterschützend und kann als Verletzung des Anspruchs darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden (§ 97 Abs. 6 GWB) im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern geltend gemacht werden.114 Daneben kann dem unterlegenen Bieter ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo; §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) gegen den Auftraggeber zustehen.115

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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