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III.Zulässige Ausnahmen vom Nachverhandlungsverbot

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64§ 15 Abs. 3 VOB/A sieht Ausnahmen vom Nachverhandlungsverbot vor. Verhandlungen sind gestattet, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.

65Bei Nebenangeboten und Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms haben Bieter in Bezug auf die konstruktive Lösung einen gewissen Gestaltungsspielraum133 bzw. müssen eine eigenständige Angebotserarbeitung vornehmen.134 Es kann daher vorkommen, dass das Angebot zwar die technischen, qualitativen und quantitativen Mindestanforderungen der Vergabeunterlagen erfüllt, jedoch in einigen Punkten noch Optimierungspotenzial bezüglich des Beschaffungszwecks besteht.135 In diesen Fällen ermöglicht § 15 Abs. 3 VOB/A in eng umgrenztem Umfang Nachverhandlungen, auch um sonst unnötigerweise erforderliche Aufhebungen von Vergabeverfahren zu vermeiden.136 Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift ist eine restriktive Auslegung angezeigt.137

66Zunächst ist es zwingend erforderlich, dass es sich um Nebenangebote oder Angebote aufgrund eines Leistungsprogramms handelt, bei denen unumgängliche technische Änderungen vereinbart werden sollen. Dies sind nur solche technischen Änderungen, ohne die im betreffenden Einzelfall eine sachgerechte Ausführung des Bauvorhabens nicht möglich wäre,138 die objektiv baulich notwendig sind.139

67Des Weiteren dürfen die technischen Änderungen nur einen geringen Umfang haben. Eine allgemein verbindliche Definition dieser Grenze besteht nicht, es bedarf jeweils der Betrachtung des konkreten Einzelfalls. Jedenfalls dann, wenn die technische Änderung – gemessen an der bisher vorgesehenen Ausführungsart und dem vorgesehenen Ausführungsumfang – nur eine unwesentliche, nicht ins Gewicht fallende Bedeutung hat, wird man von einem noch geringen Umfang ausgehen können.140 Dementsprechend kann bspw. die Überarbeitung eines Teils des Angebots, der ein Volumen von einem Drittel der Gesamtauftragssumme entspricht, eindeutig nicht mehr als technische Änderung geringen Umfangs angesehen werden.141 Die Grenze des geringen Umfangs ist auch an den Auswirkungen auf die Preise zu messen. Führt die technische Änderung zu einer Reduzierung des Angebotspreises um mehr als 10 %, so hat die Änderung grundsätzlich keinen geringen Umfang mehr.142

68Schließlich ist ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen den unumgänglichen technischen Änderungen geringen Umfangs und der Preisänderung erforderlich. Diese muss durch die technischen Änderungen verursacht worden sein.143 Der Auftraggeber muss sich daher mit dem Bieter zuerst über die nötigen technischen Änderungen verständigt haben, erst dann kann er zulässigerweise über eine daran anschließende Preisänderung verhandeln.144

69Auch die Preisänderungen selbst dürfen nur geringfügig sein, da man sich ansonsten der Gefahr der unzulässigen Preismanipulation aussetzen würde.145

§ 16 VOB/AAusschluss von Angeboten

(1) Auszuschließen sind:

1. Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind,

2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,

3. 1Angebote, die die geforderten Unterlagen im Sinne von § 8 Absatz 2 Nummer 5 nicht enthalten, wenn der Auftraggeber gemäß § 16a Absatz 3 festgelegt hat, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. 2Satz 1 gilt für Teilnahmeanträge entsprechend,

4. 1Angebote, bei denen der Bieter Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der Auftraggeber vorbehalten hat, auf Anforderung nicht innerhalb einer angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorgelegt hat. 2Satz 1 gilt für Teilnahmeanträge entsprechend,

5. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Ausschreibung eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt,

6. Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt,

7. Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen nicht zugelassen hat,

8. Nebenangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen,

9. Hauptangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 3 nicht entsprechen,

10. Angebote von Bietern, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben.

(2) Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, wenn

1. ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde oder ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt wurde,

2. sich das Unternehmen in Liquidation befindet,

3. nachweislich eine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt,

4. die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde,

5. sich das Unternehmen nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet hat.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–5
B. Zwingende Ausschlussgründe, § 16 Absatz 1 VOB/A 6–75
I. Verspätete Angebote, § 16 Absatz 1 Nr. 1 VOB/A 6–12
II. Formal und inhaltlich fehlerhafte Angebote, § 16 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 13–24
1. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 nicht entsprechen 14–17
2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht entsprechen 18
3. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Nr. 5 nicht entsprechen 19–24
III. Angebote, die die geforderten Unterlagen nicht enthalten 25–27
IV. Nichtvorlage nach Angebotsabgabe geforderter Erklärungen und Nachweise innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist, § 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A 28–31
1. Vorbehalt der späteren Anforderung 29
2. Angemessene Frist 30
3. Keine Nachforderung 31
V. Angebote von Bietern, die eine unzulässige Wettbewerbs­beschränkung verabredet haben, § 16 Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 32–61
1. Kartellabsprachen 35, 36
2. Bildung von Bietergemeinschaften 37–46
a) Grundsätzliche Zulässigkeit von Bietergemeinschaften 38
b) Grundsätzlich keine Wettbewerbsbeschränkung 39–43
c) Erforderlichkeit einer Prüfung 44, 45
d) Besonderheiten bei konzernverbundenen Gesellschaften 46
3. Kenntnis des Bieters von Angeboten anderer Bieter 47–61
a) Mehrfachbeteiligung von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft 49–53
b) Mehrfachbeteiligung von Nachunternehmern 54, 55
c) Bewerbung mehrerer konzernverbundener Unternehmen 56
d) Widerlegung der Vermutung 57–61
VI. Nebenangebote, wenn der Auftraggeber in der Bekannt­machung oder den Vergabeunterlagen erklärt hat, dass er diese nicht zulässt, § 16 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 62–65
VII. Nicht zugelassene Abgabe mehrerer Hauptangebote, § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A 66–68
VIII. Nebenangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 3 nicht entsprechen, § 16 Abs. 1 Nr. 8 VOB/A 69
IX. Hauptangebote, die dem § 13 Absatz 3 Satz 3 nicht entsprechen, § 16 Abs. 1 Nr. 9 VOB/A 70, 71
X. Angebote von Bietern, die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben haben, § 16 Abs. 1 Nr. 10 VOB/A 72–75
C. Fakultative Ausschlussgründe, § 16 Abs. 2 VOB/A 76–102
I. Insolvenz des Bieters, § 16 Abs. 2 Nr. 1 VOB/A 76–83
II. Liquidation, § 16 Abs. 2 Nr. 2 VOB/A 84
III. Nachweisliche schwere Verfehlung, § 16 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A 85–97
1. Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 86–90
2. Vertragswidriges Verhalten 91–93
3. Bezugspunkt: Handelnde Personen 94–96
4. Selbstreinigungsmaßnahmen 97
IV. Nicht ordnungsgemäße Zahlung von Steuern und Abgaben, § 16 Abs. 2 Nr. 4 VOB/A 98–101
V. Fehlende Anmeldung zur Berufsgenossenschaft 102
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