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II.Einleitung/Grundlagen

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4§ 15 VOB/A hat den Zweck der Sicherstellung eines fairen Verfahrensablaufs und eines ordnungsgemäßen Wettbewerbs nach für alle Bieter gleichermaßen geltenden Maßstäben.1 Die Vorschrift regelt, inwieweit ein Auftraggeber Aufklärung von Bietern über deren Eignung und Angebote verlangen kann und ob Verhandlungen mit einem Bieter nach Öffnung der Angebote (Öffnungstermin, § 14 VOB/A) bis zur Erteilung des Zuschlags nach § 18 VOB/A zulässig sind. Schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach nur eine Aufklärung möglich ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass Verhandlungen, die den Angebotsinhalt einvernehmlich ändern, grundsätzlich nicht zulässig sind (Nachverhandlungsverbot).2 Da Angebote für den Wettbewerb um den Zuschlag so zu verfassen sind, dass sie ohne weitere Mitwirkung der Bieter geprüft und gewertet werden können, hat die Angebotsaufklärung nach § 15 Abs. 1 VOB/A Ausnahmecharakter.3 Mit der Angebotsöffnung kommt der jeweilige Vergabewettbewerb zum Ruhen. Das durch die Öffnung der Angebote festgestellte objektive Wettbewerbsergebnis darf nicht verfälscht werden. Die Bieter müssen sich darauf verlassen können, dass die abgegebenen Angebote nicht mehr nachträglich geändert bzw. manipuliert werden können.4 Der Auftraggeber ist daher bei Unklarheiten – unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VOB/A – lediglich berechtigt, vom Bieter Aufklärung über dessen Eignung und den Angebotsinhalt zu verlangen. Verhandlungen, besonders über Änderungen der Angebotsinhalte und der Preise, sind hingegen grundsätzlich ausgeschlossen und als Ausnahme nur unter den engen Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 VOB/A bei Nebenangeboten und Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms (funktionale Leistungsbeschreibung) eingeschränkt möglich.

5Der Wortlaut des § 15 VOB/A nimmt Bezug auf Ausschreibungen (§ 3 Nr. 1 und 2 VOB/A). Freihändige Vergaben sind von der Vorschrift nicht umfasst. Jedoch müssen auch im Rahmen dieser Verfahren die Mindestgrundsätze des lauteren Vergabewettbewerbs eingehalten werden.5

6§ 15 VOB/A ist eine bieterschützende Norm.6 Verstöße dagegen können mit dem vergaberechtlichen Primärrechtsschutz angegriffen werden und führen regelmäßig zu einer Beanstandung des Vergabeverfahrens durch die Nachprüfungs­in­stanzen. Derjenige Bieter, mit dem die unstatthaften Verhandlungen geführt worden sind, fällt jedoch selbst nicht in den Schutzbereich dieser Norm.7

7Es besteht kein Anspruch des Bieters auf Durchführung einer Angebotsaufklärung, vielmehr liegt die Entscheidung darüber im pflichtgemäßen Ermessen des Auftraggebers8 (siehe unten Rn. 36). Die Aufklärung kann nicht nur in Form eines Bietergespräches, sondern auch schriftlich erfolgen.9

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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