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C.Aufklärungsverweigerung (§ 15 Abs. 2 VOB/A)

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45Nach § 15 Abs. 2 VOB/A ist das Angebot eines Bieters, der die geforderte Aufklärung und Angaben verweigert oder die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet lässt, auszuschließen.

46Der Ausschluss des Angebots ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VOB/A (nun) zwingend angeordnet. Dem Auftraggeber steht hierbei kein Ermessen (mehr) zu. Der Wortlaut der Norm („ist sein Angebot auszuschließen“) wurde im Vergleich zur Vorgängerregelung in der VOB/A 2012 („kann sein Angebot unberücksichtigt bleiben“) entsprechend geändert.

47Als Voraussetzung für einen rechtmäßigen Ausschluss ist es zunächst notwendig, dass ein Aufklärungsbedarf, d. h. ein erhebliches Informationsinteresse, besteht. Der Auftraggeber muss für eine ordnungsgemäße Wertung der Angebote auf die vom aufgeforderten Bieter nachgereichten Angaben bzw. Unterlagen angewiesen sein.85 Soweit dem Auftraggeber die Informationen schon anderweitig zur Verfügung stehen, liegt nämlich kein Aufklärungsbedarf vor und ein Ausschluss ist ungerechtfertigt.86 Dies gilt für die aktuelle Regelung umso mehr, da die Rechtsfolge des Ausschlusses des Angebots bei Erfüllung des Tatbestandes nunmehr zwingend vorgegeben ist87 und dieser im laufenden Vergabeverfahren die schwerwiegendste Sanktion für Bieter darstellt. Des Weiteren wird man (nun wohl aus Verhältnismäßigkeitsgründen und nicht mehr im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung) berücksichtigen müssen, ob es unmöglich war, dass sich der Auftraggeber die benötigten Informationen auf einfache Art und Weise selbst hätte beschaffen können (bspw. Handelsregisterauszug),88 was dem Auftraggeber natürlich nicht verwehrt ist,89 wozu er jedoch nicht verpflichtet ist.90

48Der Bieter kann die Aufklärung ausdrücklich aber auch konkludent verweigern. Als ausdrückliche Verweigerung wird grundsätzlich nur die Ablehnung einer Tätigkeit verstanden.91

49Der Ausschluss des Angebots wegen konkludenter Verweigerung kommt auch dann in Betracht, wenn der Bieter unbrauchbare oder unzureichende Angaben macht und damit eine ordnungsgemäße Angebotsaufklärung vereitelt,92 sonst hätte er es in der Hand, die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 VOB/A zu umgehen.93

50Etwaige Unklarheiten, in welcher Form dem Aufklärungsbegehren abgeholfen werden kann, gehen vor dem Hintergrund der zwingenden Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 VOB/A und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu Lasten des Auftraggebers.94

51Neben der Verweigerung führt auch ein verstreichen lassen der dem Bieter gesetzten angemessenen Frist zwingend zum Ausschluss des Angebots. Beantwortet ein Bieter Fragen, die ihm der Auftraggeber im Rahmen einer zulässigen Aufklärung stellt, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, muss sein Angebot daher nach § 15 Abs. 2 EU VOB/A ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn noch ein Bietergespräch ansteht.95 Es ist im Interesse eines zügigen und strukturierten Verfahrensablaufs sachgerecht, den Ablauf einer angemessenen Frist mit der Verweigerung gleichzusetzen.96 Setzt der Auftraggeber eine Ausschlussfrist, muss diese für den Bieter eindeutig zu erkennen sein.97 Der Auftraggeber hat kenntlich zu machen, dass es sich um die letzte und abschließende Möglichkeit zur Beantwortung eines Aufklärungsverlangens handelt.98

52Die Frage der Angemessenheit einer Frist ist immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig, bei dem Inhalt und Umfang der geforderten Angaben und Unterlagen berücksichtigt werden müssen.99 Es wird hierzu vertreten, dass man sich dabei an der Sechs-Tages-Frist des § 16a VOB/A orientieren könne.100 Dies begegnet Bedenken, denn anders als im Fall der Nachforderung von (bereits geforderten) Unterlagen nach § 16a VOB/A, bei denen die Bieter den verlangten Nachweis schon mit dem Angebot hätten abgeben müssen und sie sich deshalb auf die Vorlage und Nachforderung einstellen können, werden die Bieter im Fall des § 15 Abs. 2 VOB/A erstmalig mit einer Forderung des Auftraggebers konfrontiert.101 Zudem erscheint diese Frist bei komplexen Nachforderungen generell als zu kurz.102 Im Rahmen des § 15 Abs. 2 VOB/A wird daher eine Frist von weniger als einer Woche in der Regel nicht mehr angemessen sein,103 entscheidend ist jedoch der konkrete Einzelfall.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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