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A.Allgemeines

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1§ 16 VOB/A regelt die formale Prüfung der Angebote und gehört zu den zentralen Vorschriften der VOB/A. Die formale Angebotsprüfung nach § 16 VOB/A steht am Anfang der vierstufigen Angebotsprüfung und beinhaltet – ergänzt durch die Regelungen zur Nachforderung von Unterlagen in § 16a VOB/A – die erste Wertungsstufe. Auf der zweiten Wertungsstufe folgt die Prüfung der Eignung, geregelt in § 16b VOB/A. Die Preisprüfung (§ 16c VOB/A) erfolgt auf der dritten Wertungsstufe, bevor auf der vierten Wertungsstufe die verbleibenden und somit in die engere Wahl kommenden Angebote nach den bekannt gegebenen Wertungskriterien gewertet werden.

2Die VOB/A gibt eine Prüfungsreihenfolge vor, die nur dann ausnahmsweise durchbrochen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass die an die eigentliche Angebotswertung anschließende Prüfung von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungsanforderungen unparteiisch und transparent erfolgt (vgl. insoweit § 16b EU Abs. 2 VOB/A, dessen Rechtsgedanken ohne Weiteres auch für Unterschwellenvergaben gilt.). Ausdruck der grundsätzlich vorgegebenen Prüfungsreihenfolge ist auch §§ 16c VOB/A. Danach sind die „nicht ausgeschlossenen Angebote geeigneter Bieter“ auf die Einhaltung der gestellten Anforderungen zu prüfen, was denklogisch eine vorherige Prüfung von Ausschlussgründen sowie der Eignung voraussetzt.

3Anders als in anderen Vergaberegimen wie der VgV oder der UVgO sind im Bereich der VOB/A die Wertungsstufen grundsätzlich strikt getrennt durchzuführen; das Wertungsergebnis einer Stufe ist in die nächste Stufe zu übernehmen und dort nicht erneut aufzugreifen.1 Der Auftraggeber ist an das Ergebnis auf einer Wertungsstufe grundsätzlich gebunden.2 Die Einhaltung dieser Wertungsstufen dient insbesondere der Transparenz des Verfahrens.3 Treten allerdings auf einer nachfolgenden Wertungsstufe erstmals Tatsachen zu Tage, die eine neue Betrachtung rechtfertigen, so kann – ausnahmsweise – zurückgesprungen und die Prüfung erneut durchgeführt werden4 und ist der Auftraggeber hierzu – insbesondere, wenn sich Eignungsangaben des Bieters und daraus folgend auch die Eignungsbeurteilung als unzutreffend herausstellen – sogar verpflichtet.5 Ein Rücksprung kann aber auch beispielsweise dann zulässig und sogar geboten sein, wenn sich erst auf der Ebene der 4. Wertungsstufe die Erheblichkeit einer unterbliebenen Preisangabe herausstellt; in einem solchen Fall müsste dann wieder in die erste Wertungsstufe eingetreten werden.6

4Im Rahmen der 1. Wertungsstufe ist zu unterscheiden zwischen zwingenden Ausschlussgründen, bei deren Vorliegen der Auftraggeber ohne Wahlmöglichkeit einen Ausschluss vornehmen muss (§ 16 Abs. 1 VOB/A) und fakultativen Ausschlussgründen, bei welchen die Entscheidung über den Ausschluss im Ermessen des Auftraggebers steht (§ 16 Abs. 2 VOB/A).

5Im Rahmen der VOB-Novelle 2019 wurde die Vorschrift einigen grundlegenden Änderungen unterworfen. So wurde nunmehr die Abgabe mehrerer Hauptangebote in § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A geregelt und die Nachforderung von Unterlagen grundlegend dahingehend geändert, dass nicht mehr generell nachzufordern ist, sondern der Auftraggeber hierzu eine Leitentscheidung treffen kann (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 16a Absatz 3 VOB/A).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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