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VI.Verwahrungs- und Geheimhaltungspflichten, § 14a Abs. 8, 9
Оглавление38Hinsichtlich der Anforderungen an die Verwahrungs- und Geheimhaltungspflichten gemäß § 14a Abs. 8 und Abs. 9 wird auf die Kommentierung zu § 14 Abs. 7 und Abs. 8 verwiesen. Die zusätzliche Klarstellung gemäß § 14a Abs. 9, 2. Hs., dass die Verwahrungs- und Geheimhaltungspflichten auch bei freihändigen Vergaben gelten, ist nach der hier vertretenen Auffassung lediglich deklaratorischer Natur.40
§ 15 VOB/AAufklärung des Angebotsinhalts
(1)
1. Bei Ausschreibungen darf der Auftraggeber nach Öffnung der Angebote bis zur Zuschlagserteilung von einem Bieter nur Aufklärung verlangen, um sich über seine Eignung, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, das Angebot selbst, etwaige Nebenangebote, die geplante Art der Durchführung, etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen und über die Angemessenheit der Preise, wenn nötig durch Einsicht in die vorzulegenden Preisermittlungen (Kalkulationen), zu unterrichten.
2. 1Die Ergebnisse solcher Aufklärungen sind geheim zu halten. 2Sie sollen in Textform niedergelegt werden.
(2) Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben oder lässt er die ihm gesetzte angemessene Frist unbeantwortet verstreichen, so ist sein Angebot auszuschließen.
(3) Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer, wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.
Übersicht | Rn. | |
A. | Allgemeines | 1–7 |
I. | Nahezu inhaltsgleiche Regelungen in § 15 VOB/A und § 15 EU VOB/A – Änderungen durch § 15 VOB/A (2016) im Vergleich zur Vorgängerregelung | 1–3 |
II. | Einleitung/Grundlagen | 4–7 |
B. | Aufklärungsgegenstand (§ 15 Abs. 1 VOB/A) | 8–44 |
I. | Aufklärungsbedarf (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A) | 8–35 |
1. | Eignung des Bieters, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit | 13–16 |
2. | Das Angebot selbst | 17–19 |
3. | Etwaige Nebenangebote | 20, 21 |
4. | Die geplante Art der Durchführung | 22–26 |
5. | Etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen | 27–31 |
6. | Die Angemessenheit der Preise | 32–35 |
II. | Keine Pflicht zur Aufklärung | 36–38 |
III. | Geheimhaltung und Niederlegung in Textform (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 VOB/A) | 39–44 |
C. | Aufklärungsverweigerung (§ 15 Abs. 2 VOB/A) | 45–52 |
D. | Nachverhandlungsverbot (§ 15 Abs. 3 VOB/A) | 53–69 |
I. | Unstatthafte Preisänderungen | 57–60 |
II. | Unstatthafte Änderungen des Angebots | 61–63 |
III. | Zulässige Ausnahmen vom Nachverhandlungsverbot | 64–69 |