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I.Unstatthafte Preisänderungen

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57Primär bezieht sich das Verhandlungsverbot auf die Änderung der angebotenen Preise. Durch eine Änderung würden die oben genannten Grundsätze des Vergabeverfahrens verletzt werden und ein ordnungsgemäßer Wettbewerb wäre nicht mehr möglich.

58Beispiele für unstatthafte Verhandlungen über Preisänderungen sind:

– nachträgliche Einholung fehlender Preisangaben116

– Zustimmung zur nachträglichen Berichtigung „falsch“ kalkulierter Preise bzw. „Klarstellungen“, die auf eine Reduzierung des Preises hinauslaufen117

– nachträgliche Festlegung der Bedingungen für einen angebotenen Skonto118

– „Herunterhandeln“ auf den Preis des bisher günstigsten Angebots119

– Anbieten von nachträglichen Preisnachlässen durch Bieter120

– Anbieten von verdeckten nachträglichen Preisnachlässen durch Bieter, bspw. durch das in Aussicht stellen einer Spende121 (dies könnte ggf. sogar als wettbewerbsbeschränkende Absprache im Sinne des § 298 Abs. 1 StGB strafbar sein)

– nachträgliche Zustimmung zu einer Materialpreis-Gleitklausel oder die nachträgliche Änderung einer Lohngleitklausel122

59Für fehlerhafte und unklare Preisangaben in Angeboten sieht die VOB/A in § 16a Abs. 2 Satz 3 VOB/A (fehlende Preisangabe für Einzelposition), § 16c Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (Vorrang des Einheitspreises bei Multiplikationsfehlern) und in § 16d Abs. 4 VOB/A (Preisnachlässe) Regelungen vor, wie mit diesen umzugehen ist. Daneben ist für weitere Verhandlungen über Preisänderungen kein Raum mehr.123

60Bei offensichtlich versehentlich falsch angegebenen Preisen ist entscheidend, dass eine Klarstellung des Angebotsinhalts zulässig, hingegen eine nachträgliche Änderung des Angebots durch das Einfügen eines neuen Preises unstatthaft ist.124 Dabei ist von einer zulässigen Klarstellung des Angebotsinhalts dann auszugehen, wenn der tatsächlich gemeinte (richtige) Preis durch Auslegung des Angebotsinhalts gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Sind Nachforschungen über das wirklich Gewollte beim Bieter erforderlich, sind diese Anforderungen schon nicht erfüllt. Sonst hätte es der Bieter in der Hand, den angebotenen Preis nachträglich gegen einen anderen auszutauschen.125

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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