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A.Allgemeines I.Nahezu inhaltsgleiche Regelungen in § 15 VOB/A und § 15 EU VOB/A – Änderungen durch § 15 VOB/A (2016) im Vergleich zur Vorgängerregelung

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1Die Regelungen der §§ 15 EU VOB/A und 15 VOB/A sind bis auf § 15 EU Abs. 4 VOB/A inhaltsgleich. Abweichungen im Wortlaut bestehen lediglich aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen der Verfahren im Unterschwellen- und Oberschwellenbereich und der Tatsache, dass der wettbewerbliche Dialog als Verfahrensart im Unterschwellenbereich nicht vorhanden ist.

2Die Vorgängerregelung des § 15 VOB/A (2012) wurde durch § 15 VOB/A (2016) in den Absätzen 1 und 3 inhaltlich nicht verändert. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 VOB/A wurde jedoch abweichend geregelt. Während es früher im Ermessen des Auftraggebers stand, das Angebots des Bieters, der sich einer Aufklärung verweigert, auszuschließen, ist dies nun zwingend vorgeschrieben. Ein Ermessen besteht insoweit nicht mehr.

3§ 15 VOB/A wurde inhaltlich durch die Überarbeitung der VOB/A (2019) nicht geändert.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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