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5.Etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen

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27Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A sind etwaige Ursprungsorte oder Bezugsquellen von Stoffen oder Bauteilen ein weiterer möglicher Aufklärungsgegenstand. Dadurch soll sich der Auftraggeber für seine Vergabeentscheidung erforderliche Informationen über die Qualität des für die Bauleistung vorgesehenen Materials sowie die Zuverlässigkeit von Herstellern bzw. Lieferanten informieren dürfen.52 Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um die Frage der Gleichwertigkeit von zulässigerweise angebotenen anderen Produkten handelt,53 denn ein Auftraggeber kann ausnahmsweise die Herkunft eines Produkts nach § 7 Abs. 2 VOB/A vorgeben, hat dann aber „gleichwertige“ zuzulassen. Dementsprechend muss eine Aufklärungsmaßnahme erlaubt sein, wenn für den Auftraggeber zweifelhaft ist, ob es sich um ein gleichwertiges Produkt handelt (bspw. weil er das Produkt nicht kennt).54

28Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sich die nicht fristgerechte Vorlage eines bereits mit Angebotsabgabe geforderten Nachweises der Gleichwertigkeit nicht durch Aufklärungsmaßnahmen heilen lässt. Vielmehr müsste dieser Nachweis nach dem vorrangigen § 16a VOB/A nachgefordert werden und das Angebot bei nicht fristgerechter Nachreichung ausgeschlossen werden. Eine Aufklärung ist dementsprechend nur möglich, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit nicht bereits mit der Angebotsabgabe gefordert wurde, der entsprechende Nachweis also nicht im Sinne des § 16a VOB/A fehlt.

29Das Interesse des Auftraggebers an einer Aufklärung kann sich zulässigerweise auch daraus ergeben, dass der Bieter beabsichtigt, neuartige Stoffe oder Bauteile zu verwenden (bzw. die Möglichkeit dazu besteht) und/oder diese unbekannten oder unklaren Ursprungs sind.55

30In den Bauordnungen der Länder und Richtlinien sind oftmals Einschränkungen für die Verwendung bestimmter Stoffe und Bauteile vorgesehen. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, diese Bestimmungen einzuhalten. In diesem Zusammenhang kann sich für ihn ebenfalls ein legitimes Interesse an der Aufklärung der Herkunft von Stoffen und Bauteilen ergeben.56

31Hingegen sollen Angebotsdefizite hinsichtlich klar geforderter Typ- und Fabrikatsangaben im Angebot mittels Aufklärungsmaßnahmen nicht ausgeglichen werden dürfen.57

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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