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2.Das Angebot selbst

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17Als weiteren Aufklärungsgrund sieht § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A „das Angebot selbst“ vor. Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift und der gebotenen restriktiven Auslegung kommen Aufklärungsmaßnahmen nur dann in Betracht, wenn sich die Zweifel des Auftraggebers „aus dem Angebot selbst“ ergeben30 und sich die Aufklärungsmaßnahmen auch auf diese Zweifel „aus dem Angebot selbst“ begrenzen.31 Ziel der Aufklärung ist also die Bestimmung des genauen Angebotsinhalts,32 wobei nur ein feststehender Sachverhalt aufgeklärt und der tatsächliche Bieterwille erforscht werden darf. Die Erläuterung des wirklichen Bieterwillens darf sich demnach nur auf die notwendigen aufklärungsbedürftigen Bestandteile des Angebots und nicht auf mehr, insbesondere nicht auf eine Änderung des Angebots beziehen.33 Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich des Angebots selbst können demnach darin liegen, dass der Auftraggeber bei einer produktneutralen Ausschreibung nachträglich Informationen über das konkret angebotene Produkt abfragt. Nur so lässt sich überprüfen, ob dieses den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses entspricht.34 Auch ist bspw. eine inhaltliche Aufklärung der Angebote nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bei Ausschreibungen ohne Produkt- und Fabrikatsangaben in der Gestalt zulässig, als dass sich die Vergabestelle Produktdatenblätter zur Konkretisierung der Leistung vorlegen lässt.35 Weiter kommt die Aufklärung bestimmter auch technischer Ausdrucksweisen und/oder Vorschläge in Betracht,36 die keiner eindeutigen Auslegung zugänglich sind.

18Soweit das Angebot (bzw. einzelne Positionen) jedoch eindeutig ist, mithin Zweifel nicht bestehen, kommt eine weitere Aufklärung nicht in Betracht.37 Da es sich bei einem Angebot um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, welches einer Auslegung nach den §§ 133 und 157 BGB zugänglich ist, sind Aufklärungsmaßnahmen unzulässig, wenn sich der objektive Erklärungsgehalt eines Angebots durch Auslegung eindeutig bestimmen lässt.38 Für eine Aufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist dann kein Raum mehr.

19Soweit Zweifel des Auftraggebers bestehen, weil Erklärungen oder Nachweise im Angebot fehlen, ist eine Aufklärung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ebenfalls ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall den vorrangigen § 16a VOB/A anzuwenden und die Erklärungen oder Nachweise nachzufordern (siehe oben Rn. 9 und 15). Dies würde ansonsten zwangsläufig auf eine unzulässige nachträgliche Angebotsänderung hinauslaufen. Die Klärung von (angeblichen) Zweifelsfragen darf jedoch niemals dazu führen, dass eine Angebotsänderung durch Aufklärungs­maßnahmen stattfindet und so z. B. ein ursprünglich nicht zuschlagsfähiges Angebot zuschlagsfähig gemacht wird.39

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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