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II.Unstatthafte Änderungen des Angebots

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61Nach § 15 Abs. 3 VOB/A sind nicht nur Verhandlungen über die Änderung der angebotenen Preise, sondern auch Verhandlungen über anderweitige Änderungen der Angebote verboten. Unter das Verhandlungsverbot fallen daher ebenfalls Änderungen von für die Vergabe maßgeblichen Bedingungen, wie z. B. der Leistungsbeschreibung, der Qualitätsanforderungen, der Ausführungsbedingungen, der festgelegten Termine, der Gleitklauseln, der Wettbewerbsbedingungen, Erklärungen und Bescheinigungen.126

62Weitere Beispiele für unstatthafte Änderungen des Angebots sind:

– Änderung der Art und des Umfangs der im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Leistung,127 da bspw. das nachträgliche Anbieten einer werthaltigeren Leistung bei unverändertem Preis („kostenneutrale“ Hebung des Angebotsniveaus) letztlich eine Preisreduzierung bei unveränderter Leistung gleich kommt128

– Nachholen einer fehlenden Unterschrift129

– Änderung der Rechtspersönlichkeit des Bieters wie bspw. der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft130

– Änderung der im Angebot festgelegten Zeitbestimmungen131

63Die Heilung von derartigen Fehlern in Angeboten im Rahmen von Bietergesprächen ist nicht möglich.132 Der Auftraggeber kann lediglich den (bestehenden) Angebotsinhalt nach § 15 Abs. 1 VOB/A aufklären.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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