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1.Eignung des Bieters, insbesondere seine technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

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13Der Auftraggeber darf sich bei bestehendem Aufklärungsbedarf über die Eignung des Bieters, insbesondere dessen technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Aufklärung unterrichten.

14Öffentliche Aufträge werden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A nur an geeignete, also fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. Sollten sich nach Vorlage von Eigenerklärungen oder sonstiger geforderter Eignungsnachweise weiterhin Zweifel ergeben, ob der Bieter die für die Auftragsdurchführung nötige Eignung besitzt, können diese im Rahmen der zulässigen Grenzen durch den Auftraggeber aufgeklärt werden.18 Solche Aufklärungsmaßnahmen sind auf die Erläuterung bereits abgegebener Erklärungen und die Ausräumung von Restzweifeln gerichtet.19 Sie sind darauf zu beschränken, was der Bieter für den zu vergebenden Auftrag zu leisten vermag und können bspw. darin bestehen, ergänzende Nachweise anzufordern oder Auskünfte, auch von dritter Seite (z. B. die Überprüfung von Referenzen), einzuholen.20 Als zulässige Aufklärungsmaßnahmen wurde daher z. B. angesehen, dass ein Auftraggeber bei eingetretener Insolvenz eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft Aufklärungsmaßnahmen dahingehend durchführt, ob die verbleibenden Mitglieder der Bietergemeinschaft noch in der Lage sind, den Auftrag ohne den insolventen Partner ordnungsgemäß auszuführen21 und bei Zweifeln über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Bieters, ob dieser über ausreichend finanzielle Ressourcen verfügt.22

15Nicht zulässig sind Aufklärungsmaßnahmen, die sich auf fehlende Nachweise oder Erklärungen richten (siehe oben Rn. 9). Bei dadurch ausgelösten Zweifeln bezüglich der Eignung des Bieters, hat der Auftraggeber nach der in den vorrangigen §§ 16 VOB/A und 16a VOB/A beschriebenen Art und Weise vorzugehen (Nachforderung nach § 16a VOB/A). Kommt ein Bieter der Aufforderung zur Vorlage fehlender Nachweise oder Erklärungen nicht nach, ist sein Angebot zwingend gemäß § 16 Abs. 5 VOB/A auszuschließen. Eine weitergehende Aufklärung fehlender Erklärungen oder Angaben verbietet sich.23 Entscheidend für die Abgrenzung ist daher, ob ein Nachweis fehlt (dann Nachforderung) oder ein abgegebener Nachweis noch inhaltlich klärungsbedürftig ist (dann Aufklärung).24 Als unzulässig wurde deshalb bspw. die Nachreichung fehlender Angaben zum Nachunternehmereinsatz,25 einer fehlenden Verfügbarkeitserklärung26 und die Vorlage einer eigentlich mit dem Angebot abzugebenden Gewerkeliste27 im Rahmen von Aufklärungsmaßnahmen angesehen.

16Auch die Nachreichung „besserer“ Referenzen im Rahmen der Aufklärung ist unzulässig.28 Denn die Bieter dürfen durch Aufklärungsmaßnahmen keinesfalls in die Lage versetzt werden, ihr Angebot nachträglich zu modifizieren und zu verbessern. Dies gilt auch für eingereichte Unterlagen, welche nicht unmittelbar das Angebot selbst, wohl aber damit im Zusammenhang stehende Eignungsnachweise (wie z. B. Referenzen) betreffen.29

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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