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III.Geheimhaltung und Niederlegung in Textform (§ 15 Absatz 1 Nr. 2 VOB/A)

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39Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/A sind die Ergebnisse der Aufklärung geheim zu halten. Die Aufklärung bezieht sich auf die Inhalte der im Geheimwettbewerb abgegebenen Angebote. Im Rahmen von Aufklärungsgesprächen, insbesondere bei Gesprächen über die Preisgestaltung, werden oftmals Betriebsinterna wie Kalkulationsgrundlagen und/oder Lieferbeziehungen erläutert. Dies sind Geschäfts- und Kalkulationsgeheimnisse, welche den anderen Bietern auch durch das Submissionsprotokoll nicht zur Kenntnis gelangen. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Bieter sind die Ergebnisse der Aufklärung deshalb vertraulich zu behandeln76 und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Geheimhaltungspflichten der § 14 Abs. 7 und 8 VOB/A, wonach die Niederschrift der Öffnung der Angebote und die Angebote samt Anlagen selbst geheim zu halten sind, würden konterkariert, wenn die auf den ursprünglichen Angeboten aufbauenden Aufklärungsgespräche und deren Inhalte nicht auch geheim zu halten wären.77 Neben dem Schutz der Interessen betroffener Bieter wird durch die Geheimhaltung ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren und fairer Wettbewerb an sich gewährleistet.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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