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4.Die geplante Art der Durchführung

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22In § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A ist als weiterer Aufklärungsgrund „die geplante Art der Durchführung“ des Auftrags enthalten. Soweit diesbezügliche Zweifel bestehen, sind Aufklärungsmaßnahmen des Auftraggebers zulässig. Dabei ist die Frage der Art der Durchführung nicht eng zu verstehen.43 Aufklärungsmaßnahmen können sich sowohl auf rein technische Belange der Bauausführung als auch auf deren kaufmännische und wirtschaftliche Seite richten. Auch auf Fragen hinsichtlich des Personal- und Geräteeinsatzes, der Zulieferung von Stoffen und Bauteilen, mögliche Auswirkungen des Baustellenbetriebes und vor allem des zeitlichen Bauablaufs können sich entsprechende Aufklärungsmaßnahmen richten.44

23Bei funktionalen Leistungsbeschreibungen (Ausschreibungen mit Leistungsprogramm nach § 7c Abs. 1 VOB/A) etwa wird nur ein bestimmter Leistungserfolg vorgegeben, die Bieter sind in der Wahl der konkreten Bauausführung frei und werden unter Berücksichtigung ihrer Kapazitäten, Ausstattung und Erfahrung, die für sie günstigste Variante der Leistungserbringung wählen. Der Auftraggeber kann sich dann über die konkret geplante Bauausführung informieren,45 soweit diese nicht bereits aus dem Angebot hervorgeht.

24Eine Aufklärung der geplanten Art der Durchführung des Auftrags kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn der Angebotspreis unangemessen niedrig erscheint. Der Auftraggeber hat in diesem Fall nach § 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise oder Kosten für die Gesamtleistung oder für Teilleistungen zu verlangen, falls die Angemessenheit anhand der vorliegenden Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen ist. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Preises prüft der öffentliche Auftraggeber die betreffende Zusammensetzung und berücksichtigt dabei die im Rahmen der Aufklärung gelieferten Nachweise (§ 16d Abs. 1 Nr. 2 VOB/A). Verlangt ist daher eine Überprüfung der Angemessenheit der Preise auch anhand der geplanten Art der Durchführung des Auftrags.46

25Als aufklärungsfähig wurde weiter bspw. die vorgesehene Gesamtstundenzahl und deren Verteilung auf die Bauzeit und das jeweils auszuführende Personal angesehen.47 Da der Auftraggeber nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B das Zusammenwirken der verschiedenen und gleichzeitig auf der Baustelle tätigen Unternehmen zu regeln hat, kommt ein Aufklärungsbedarf auch zu Fragen des konkreten Bauablaufs der Bieter in Betracht.48

26Auch hier gilt – wie generell bei der Aufklärung des Angebotsinhalts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A –, dass Aufklärungsmaßnahmen nicht zu einer Änderung des Angebots führen dürfen.49 Akzeptiert ein Auftraggeber im Rahmen der Aufklärung vom Leistungsverzeichnis abweichende Qualitätsminderungen, handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Aufklärung, sondern um eine verbotene nachträgliche Änderung des Angebots.50 Ferner ist der zulässige Rahmen einer Aufklärung verlassen, wenn dem Auftraggeber im Rahmen von Aufklärungsgesprächen auf Nachfrage kostenneutrale Leistungsergänzungen angeboten werden.51 Es handelt sich dabei vielmehr um verbotene Nachverhandlungen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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