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F.Änderungen an den Vergabeunterlagen sowie Änderungen an den Eintragungen des Bieters, Absatz 1 Nr. 5 I.Änderungen an den Vergabeunterlagen

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23Der Bieter muss – soweit nicht Nebenangebote zugelassen sind – das anbieten, was der Auftraggeber ausgeschrieben hat und darf nicht durch Anpassung der Ausschreibungsunterlagen etwas anderes anbieten als verlangt. Das Verbot einer Änderung der Vergabe- bzw. Vertragsunterlagen dient insbesondere der Vergleichbarkeit der Angebote und damit einem fairen Wettbewerb.21

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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