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B.Formvorgaben, Absatz 1 Nr. 1 I.Festlegung durch den Auftraggeber

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5Der Auftraggeber legt nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 VOB/A fest, auf welchem Wege er die Angebotseinreichung eröffnet. Der Auftraggeber hat insoweit die Wahl, auf welchem Wege er die Angebotseinreichung eröffnet (§§ 11 Abs. 1, 13 Abs. 1 VOB/A) und welche konkreten Anforderungen er bei elektronischen Angeboten stellt. Dabei hat er grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum, der allerdings an den Anforderungen an ein faires Vergabeverfahren auszurichten ist.2 Daher sind unnötig hohe Hürden für die Einreichung von Angeboten ebenso bedenklich wie Einreichungsoptionen, die eine Sicherung der Vertraulichkeit der Angebote in Frage stellen, wie etwa eine Einreichung per Telefax.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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