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2.Nachfrage

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21Auf eine entsprechende Nachfrage von Bietern hat die Vergabestelle zusätzliche sachdienliche Informationen gem. § 12a Abs. 4 zu erteilen. Die Formanforderungen der Frage richten sich nach den von der Vergabestelle gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 gestellten Anforderungen hieran in den Vergabeunterlagen. Dies wird auch zu Dokumentationszwecken die Textform (Schreiben, Fax, E-Mail – § 126b BGB) sein. Eine sog. Stichtagsregelung wird teilweise für zulässig gehalten, wonach ein Bieter einen Anspruch auf Beantwortung von Fragen und auf zusätzliche Auskünfte nur bis zu einer vom Auftraggeber bestimmten und angemessenen Frist hat.39 Es sei ein nachvollziehbares Bedürfnis der Vergabestelle auf diese Art das Vergabeverfahren zu kanalisieren.40 Jedenfalls würde bei einer Frage 24 Stunden vor Ablauf der Angebotsabgabefrist keine Auskunftspflicht der Vergabestelle mehr angenommen werden können.41 Nach jüngster Rechtsprechung zur entsprechenden Regelung in § 12a Abs. 3 bei EU-weiten Vergabeverfahren wird jedoch vertreten, dass es keine zu spät gestellten Fragen gibt, selbst wenn deren Beantwortung zu einer Verlängerung der Angebotsabgabefrist führen muss.42 Diese Rechtsprechung basiert auf allgemeinen Vergabegrundsätzen und ist folglich auch bei unterschwelligen Bauvergaben maßgebend. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, vorbehaltlich von Besonderheiten des Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund sollte auf die Bestimmung einer Fragefrist entweder gänzlich verzichtet werden oder aber bei Bestimmung einer solchen Frist zur Kanalisierung des Verfahrens eine später eingegangene Frage dennoch beantwortet werden. Jedenfalls ist der Ausschluss einer Frage nach Eingang einer zuvor bestimmten Fragefrist vergaberechtswidrig.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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