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E.Abgabe der geforderten Erklärungen und Nachweise, Absatz 1 Nr. 4

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21Über die Preise hinaus muss das Angebot alle vom Auftraggeber geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Diese Formulierung ist sehr weit zu verstehen und umfasst alle Angaben und Nachweise, die der Auftraggeber von den Bietern verlangt, wie etwa Eignungsnachweise, Formblätter, Erklärungen zum Leistungsinhalt wie etwa Fabrikatsangaben, Angaben zum Einsatz von Nachunternehmern, verschlossene Urkalkulation, Muster und Proben.20 Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Erklärungen und Nachweise vom Bieter oder einem Dritten auszustellen sind. Dem Angebot ist im Bereich der VOB/A grundsätzlich ein ausgefülltes Leistungsverzeichnis beizufügen; Bieter können jedoch gem. § 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses beifügen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses im Angebot als allein verbindlich anerkennen. Eine entsprechende Erklärung ist in diesem Fall also Voraussetzung für die Vollständigkeit des Angebots.

22Da auch das Fehlen von Erklärungen und Nachweisen – nach erfolgloser Nachforderung – mit dem Ausschluss sanktioniert ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VOB/A), sollten Bieter die Zusammenstellung der mit dem Angebot beizubringenden Erklärungen und Nachweise sorgfältig vornehmen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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