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II.Schriftliche Angebote

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6§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/A verlangt zwingend die Unterzeichnung schriftlich eingereichter Angebote. Dies entspricht den zivilrechtlichen Vorgaben für die Einhaltung der Schriftform in § 126 BGB, wonach eine eigenhändige Unterzeichnung durch Namensunterschrift erforderlich ist. Die Unterschrift ist konstitutiv für die Wirksamkeit des Angebots und kann im Falle versehentlich vergessener Unterschrift nicht nach Eröffnung der Angebote nachgeholt werden.3

7Ein Telefax genügt den Schriftformanforderungen nicht, da es hier an der erforderlichen eigenhändigen Unterzeichnung des Angebots fehlt.4 Insoweit wäre zur Wahrung der Schriftform zwingend ein (rechtzeitig vor Angebotsschluss eingehendes) Bestätigungsschreiben erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass der Auftrag­geber zur Wahrung der Vertraulichkeit bei schriftlichen Angeboten die Einreichung im verschlossenen Umschlag vorgeben muss, scheidet die Übermittlung per Telefax bei vorgegebener schriftlicher Angebotseinreichung aus.

8Eine „rechtsverbindliche“ Unterschrift, wie sie früher in der VOB/A und der VOL/A gefordert wurde, wird bereits seit der Neufassung der VOB/A und VOL/A 2000 nicht mehr gefordert. Eine erforderliche Unterzeichnung muss deshalb nicht unbedingt durch Geschäftsführer oder Prokuristen eines Unternehmens erfolgen, sondern es gelten die allgemeinen Regeln der Stellvertretung. Die Vertretungsmacht ist nicht zwingend mit dem Angebot nachzuweisen. Der Auftraggeber ist allerdings nicht gehindert, weitergehende Anforderungen an das Angebot zu stellen und diese in der Bekanntmachung oder der Angebotsaufforderung zu formulieren. Er ist insbesondere berechtigt, bereits mit Angebotseinreichung einen Nachweis der Vertretungsmacht zu fordern.5 Ebenso kann der Auftraggeber einen solchen Nachweis nachfordern, wenn er Zweifel an der hinreichenden Vertretungsmacht hat.

9Bei Bietergemeinschaften ist bei Bestehen eines Unterschrifterfordernisses grundsätzlich eine Unterzeichnung des Angebots durch sämtliche Mitglieder notwendig; wurde allerdings in der Bietergemeinschaftserklärung ein Mitglied zum Vertreter der Bietergemeinschaft bestimmt, so genügt dessen Unterschrift.6

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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