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5.Unverzügliche Auskunft

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24„Unverzüglich“ bedeutet entsprechend der Legaldefinition nach § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern.53 Zwar hat der Auftraggeber mittels zügiger Beantwortung von Fragen dafür zu sorgen, dass die Bieter in der gesetzten Angebotsabgabefrist möglichst effektiv arbeiten können. Es ist dennoch aus verfahrensökonomischen Gründen legitim, dass der Auftraggeber zunächst die Fragen der Bieter sammelt und diese dann „in einem Aufwasch“ mitteilt. Hierbei gilt die Grenze des Zumutbaren. Den Bietern muss dabei noch hinreichend genug Zeit verbleiben, die erteilte Information zu verarbeiten und das Angebot hieran zu orientieren.54 Anderenfalls führt die ggf. zu spät erteilte Information zu der Verpflichtung des Auftraggebers, die Angebotsabgabefrist entsprechend zu verlängern.55

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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