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6.Gleichzeitige Auskunft an alle Bieter

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25Zur Wahrung des Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatzes sind die zusätzlichen Auskünfte an alle Bieter und zwar gleichzeitig zu erteilen56. Bei Öffentlichen Ausschreibungen sind die Auskünfte an alle Bieter zu geben, die die Unterlagen angefordert haben. Zu diesem Zweck bietet sich für den Auftraggeber das Führen von entsprechenden Listen mit Adressen und Ansprechpartnern an.57 Es obliegt jedoch dem Bieter, einen Ansprechpartner für das jeweilige Vergabeverfahren gegenüber der Vergabestelle zu kommunizieren.58 Bei Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind die Auskünfte an alle zu geben, die einen Teilnahmeantrag gestellt haben. Gibt es keinen Teilnahmewettbewerb, sind die Unterlagen an alle Unternehmen zu erteilen, denen die Vergabeunterlagen zugesendet wurden. Nimmt ein Unternehmen explizit Abstand vom Vergabeverfahren, muss es grundsätzlich nicht mehr im Vergabeverfahren berücksichtigt werden und muss auch keine Auskünfte erhalten.59 Der Vergabestelle ist dennoch zu empfehlen, alle Unternehmen weiterhin zu informieren, da selten ausgeschlossen werden kann, dass die erteilte Information nicht ggf. doch das Unternehmen bewogen hätte, weiterhin im Vergabeverfahren zu verbleiben und einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot abzugeben.60

26Zwar kann die Individualität der erteilten Auskunft es entbehrlich machen, diese allen Bewerbern zur Kenntnis zu geben.61 Es ist davon abzuraten, Auskünfte nur an einen Bieter bzw. Bewerber zu erteilen, auch wenn es sich z. B. bei der Fragen um ein falsches Verstehen der Vergabeunterlagen geht.62 Denn es kann nur in seltenen Fällen tatsächlich ausgeschlossen werden, dass andere Bieter diesen Gesichtspunkt nicht auch missverstehen. Bei Beantwortung der Frage nur einem Bieter gegenüber setzt sich die Vergabestelle dem Vorwurf aus, den Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet bzw. den Anforderungen des § 12a Abs. 4 nicht hinreichend Rechnung getragen zu haben. Klärt ein Bieter mittels seiner Nachfrage einen Verfahrensfehler auf, so ist die Vergabestelle dazu verpflichtet, diesen Mangel sowie dessen Korrektur allen Bietern gegenüber aufzuklären und somit einen Irrtum zu vermeiden.63

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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