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9.Weitere Auskunftsrechte

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30Der Vollständigkeit halber sei abschließend auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – maßgebend für Bundesbehörden, Bundesorgane und sonstige Bundeseinrichtungen – sowie die Informationsfreiheitsgesetze der Bundesländer – maßgebend für öffentliche Auftraggeber der Länder sowie kommunale Auftraggeber – verwiesen. Diese eröffnen zwar grundsätzlich den Anspruch von Bietern und Dritten auf Informationserteilung (z. B. mittels Einsicht in die Vergabeakte), enthalten aber andererseits Verbotstatbestände, wonach die Auskunftserteilung z. B. wegen Schutzes von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen regelmäßig versagt werden kann.76 Da der Auskunftsanspruch jedoch gegenüber anderen – so auch vergaberechtlichen – Regelungen77 subsidiär ist, bildet er selten eine greifende eigenständige Anspruchsgrundlage.

§ 13 VOB/AForm und Inhalt der Angebote

(1)

1. 1Der Auftraggeber legt fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind. 2Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein. 3Elektronische Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers in Textform oder versehen mit

a) einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,

b) einer qualifizierten elektronischen Signatur,

c) einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder

d) einem qualifizierten elektronischen Siegel

zu übermitteln.

2. 1Der Auftraggeber hat die Datenintegrität und die Vertraulichkeit der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten. 2Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. 3Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. 4Die Verschlüsselung muss bis zur Öffnung des ersten Angebots aufrechterhalten bleiben.

3. Die Angebote müssen die geforderten Preise enthalten.

4. Die Angebote müssen die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten.

5. 1Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. 2Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.

6. Bieter können für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut des Leistungsverzeichnisses im Angebot als allein verbindlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in dem vom öffentlichen Auftraggeber verfassten Leistungsverzeichnis, wiedergeben.

7. Muster und Proben der Bieter müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.

(2) 1Eine Leistung, die von den vorgesehenen technischen Spezifikationen nach § 7a Absatz 1 abweicht, kann angeboten werden, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig ist. 2Die Abweichung muss im Angebot eindeutig bezeichnet sein. 3Die Gleichwertigkeit ist mit dem Angebot nachzuweisen.

(3) 1Die Anzahl von Nebenangeboten ist an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen. 2Etwaige Nebenangebote müssen auf besonderer Anlage erstellt und als solche deutlich gekennzeichnet werden. 3Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, muss jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein. 4Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 gilt für jedes Hauptangebot entsprechend.

(4) Soweit Preisnachlässe ohne Bedingungen gewährt werden, sind diese an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.

(5) 1Bietergemeinschaften haben die Mitglieder zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrags zu bezeichnen. 2Fehlt die Bezeichnung des bevollmächtigten Vertreters im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagserteilung beizubringen.

(6) Der Auftraggeber hat die Anforderungen an den Inhalt der Angebote nach den Absätzen 1 bis 5 in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–4
B. Formvorgaben, Absatz 1 Nr. 1 5–10
I. Festlegung durch den Auftraggeber 5
II. Schriftliche Angebote 6–9
III. Elektronische Angebote 10
C. Vertraulichkeit der Angebote, Absatz 1 Nr. 2 11–16
D. Angabe der geforderten Preise, Absatz 1 Nr. 3 17–20
E. Abgabe der geforderten Erklärungen und Nachweise, Absatz 1 Nr. 4 21, 22
F. Änderungen an den Vergabeunterlagen sowie Änderungen an den Eintragungen des Bieters, Absatz 1 Nr. 5 23–43
I. Änderungen an den Vergabeunterlagen 23–37
1. Vorliegen einer Änderung im Allgemeinen 24–32
2. Sonderfall: Allgemeine Geschäftsbedingungen 33–36
3. Umdeutung in ein Nebenangebot 37
II. Nicht eindeutige Änderungen an Eintragungen des Bieters 38–43
G. Verwendung selbst gefertigter Abschriften oder Kurzfassungen des LVs, § 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A 44, 45
H. Kennzeichnung von Mustern und Proben 46
I. Abweichung von technischen Spezifikationen, § 13 Abs. 2 VOB/A 47–51
J. Anzahl und Kennzeichnung von Nebenangeboten, Abgabe mehrerer Hauptangebote, § 13 Abs. 3 VOB/A 52–57
K. Preisnachlässe ohne Bedingungen, § 13 Abs. 4 VOB/A 58–63
L. Bietergemeinschaften, § 13 Abs. 5 VOB/A 64–68
M. Aufnahme der Anforderungen nach Absätzen 1–5 in die Vergabeunterlagen, § 13 Abs. 6 VOB/A 69–73
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