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III.Elektronische Angebote

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10Elektronisch übermittelte Angebote sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 VOB/A nur bei spezifischer Aufforderung des Auftraggebers mit einer fortgeschrittenen oder einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und können ansonsten in Textform eingereicht werden. Die Voraussetzungen, unter denen der Auftraggeber eine qualifizierte oder fortgeschrittene Signatur verlangen kann, werden nicht umrissen. Allerdings wird der Auftraggeber nur bei einem besonderen Sicherungsbedürfnis eine solche Anforderung zulässiger Weise aufstellen können. Für Oberschwellenvergaben geht § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 davon aus, dass dies nur in „Einzelfällen“ verlangt wird. § 53 Abs. 3 VgV gestattet entsprechende Vorgaben, soweit dies aufgrund „erhöhter Anforderungen an die Sicherheit“ und nur soweit dies „erforderlich“ ist. Die Forderung entsprechender Signaturen wird daher selbst bei europaweiten Vergaben als wesentliche und daher nur in begründeten Fällen zulässige Hürde bewertet. Vor diesem Hintergrund ist auch bei Unterschwellenvergaben von einem Auftraggeber bei seiner Ermessensentscheidung7 über die Forderung elektronischer Signaturen eine tragfähige Begründung anhand besonderer Sicherheitserfordernisse zu erwarten. Wird eine Signatur gefordert, aber das Angebot nicht hiermit versehen bzw. erfasst die Signatur nicht den gesamten Angebotsinhalt, so ist das Angebot, wenn nicht durch eine Auslegung die mit der Signaturvorgabe bezweckte Identifikation, Verfikation und Echtheit geklärt werden kann – zwingend von der Wertung auszuschließen.8

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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