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A.Allgemeines

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1§ 13 VOB/A regelt die formalen Vorgaben an die Angebote (Abs. 1) und enthält darüber hinaus Bestimmungen zur Abweichung von vorgegebenen technischen Spezifikationen (Abs. 2), zur Kennzeichnung von Nebenangeboten (Abs. 3), zur Gewährung von Preisnachlässen ohne Bedingung (Abs. 4), zur Angabe eines bevollmächtigten Vertreters bei Bietergemeinschaften (Abs. 5) sowie zur Aufnahme der Anforderungen nach den Absätzen 1–5 in die Vergabeunterlagen (Abs. 6).

2Die Anforderungen in § 13 VOB/A und § 13 EU VOB/A für Oberschwellenvergaben sind weitgehend identisch.

3Die Vorschrift soll insbesondere die Vergleichbarkeit der Angebote sicherstellen, dem Auftraggeber verlässliche und nicht nachträglich manipulierbare Daten für die Angebotswertung bereitstellen und ihn so in die Lage versetzen, das wirtschaftlichste Angebot auszuwählen.1

4Die Rechtsfolgen für eine Nichtbeachtung der formalen Vorgaben des § 13 Abs. 1 sind § 16 Abs. 1 VOB/A zu entnehmen; danach droht bei deren Nichteinhaltung regelmäßig der – zwingende – Angebotsausschluss. § 13 VOB/A ist daher eine zentrale und nicht selten für die Auswahl des zu bezuschlagenden Angebots entscheidende Vorschrift, die immer wieder zum Stolperstein für – nach den Zuschlagskriterien an sich aussichtsreiche – Angebote wird.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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