Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 157
II.Einsichtnahme, § 12a Abs. 2
Оглавление14Damit Bieter alle zur Angebotsabgabe erforderlichen Informationen haben, ist ihnen in die Unterlagen, deren Vervielfältigungen nicht abgegeben werden können, die entsprechende Einsichtnahme zu gewähren. Betroffen sind in der Regel die Unterlagen gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. k, z. B. Detailpläne- und Zeichnungen wie Bebauungspläne, Sachverständigengutachten, Probestücke etc., deren Vervielfältigung mit hohem Zeit-, Personal- und Kostenaufwand verbunden ist, wohingegen lediglich ein bloßer Zeitmangel bei der Vergabestelle als nicht ausreichend angesehen werden dürfte.29 Nicht erfasst sind Teile der Leistungsbeschreibung, da diese zwecks Angebotslegung zwingend mit den Angebotsunterlagen übermittelt werden müssen und als Kern der Vergabeunterlagen zu begreifen sind.30 Enthalten sind aber auch Unterlagen, die nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen (z. B. zum Schutz von Urheberrechten) nicht kopiert und weitergegeben werden dürfen.
15In ausreichender Weise bedeutet, dass die Unterlagen von jedem interessierten Bieter bzw. Bewerber ohne besondere Schwierigkeiten und mit verhältnismäßigem Aufwand eingesehen werden können.31 Hierzu gehört es, dass die Einsichtnahme zu den üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten der Vergabestelle zugelassen wird (zeitliche Komponente). Die Auslage muss dabei nicht am Geschäftssitz der Vergabestelle erfolgen. Der Einsichtsort für Unternehmen muss aber erreichbar sein (örtliche Komponente). Dabei wird vertreten, dass eine Bevorzugung ortsansässiger Bieter nicht erfolgen dürfe.32 Dies lässt sich aber nicht vermeiden. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, den Einsichtsort so zu legen, dass alle (potenziellen und ihr bis dato ggf. sogar noch nicht bekannten) Unternehmen den gleichlangen Anfahrtsweg haben. Deshalb ist die Ortsansässigkeit ein natürlicher Wettbewerbsvorteil, der in diesem Fall hinzunehmen ist und nicht zur Verletzung des Wettbewerbsgebotes führt.33 Jedenfalls hat der öffentliche Auftraggeber den genauen Ort in der Bekanntmachung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. k genau anzugeben.
16Genau wie bei Ortsbesichtigungsterminen muss bei der Einsichtnahme in Unterlagen zwingend auf die Wahrung des Geheimwettbewerbs geachtet werden.34 Deshalb empfiehlt es sich, den interessierten Unternehmen Einzeltermine zu gewähren, die zeitlich so gelagert sind, dass die Vertreter der Bieter keine Kenntnis von einander erlangen.35 Zudem ist zwingend sicherzustellen, dass den potenziellen Bieter keine Exklusivinformationen vor Ort gegeben werden, so z. B. durch Verweis auf eine schriftliche Fragemöglichkeit an den Auftraggeber. Für die Vergabeakte sind die ausgelegten Unterlagen, die Termine der Einsichtnahme sowie die Einsicht genommenen Unternehmen zu dokumentieren.