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7.Form der Informationserteilung

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27Grundsätzlich kann die Information sogar mündlich erteilt werden.64 Von dieser Kommunikationsart ist aber abzuraten,65 da der öffentliche Auftraggeber darlegungs- und beweisbelastet ist und die erforderliche Dokumentation zudem schwierig wäre. In der Beratungspraxis66 erfolgt dies mittels anonymisierter Frage-Antwort-Kataloge, die entweder allen Bietern bzw. Bewerbern gleichzeitig zugesendet oder auf der genutzten elektronischen Vergabeplattform bzw. Vergabeportal eingestellt werden. Bei den meisten Vergabeportalen lässt sich bereits bei der Beantwortung der Frage anklicken, ob diese gegenüber allen Beteiligten oder nur gegenüber dem fragenden Bieter beantwortet wird. Für zulässig erachtet wurde auch die Zurverfügungstellung auf der Homepage des Auftraggebers oder einer für das Verfahren eingerichteten Internetseite.67 Diese Vorgehensweise ist jedoch mit Blick darauf, dass keine Kontrollmöglichkeit darüber besteht, wer die Informationen eingesehen hat, vergaberechtlich bedenklich.68 Jedenfalls muss zu Beginn des Verfahrens festgelegt und kundgetan sein, wo und wie diese Informationen zur Verfügung gestellt und Auskünfte erteilt werden, damit sich die Bieter hierauf einrichten und es entsprechend mitverfolgen können, vgl. § 11 bzgl. der Grundsätze der Informationsübermittlung.

28Bei der Übermittlung auf der Vergabeplattform ist zu beachten, dass i. d. R. nur dort registrierte Unternehmen über eine entsprechende eingegangene Auskunft informiert werden. Auch wenn der Abruf der Unterlagen (barrierefrei)69 ohne eine Registrierung möglich sein muss und deshalb die Teilnahme an einem Verfahren nicht zwingend eine Registrierung erfordert, ist ein am Auftrag interessiertes Unternehmen vor diesem Hintergrund gut beraten, sich für das Verfahren zu registrieren. Darüber hinaus ist bei der elektronischen Vergabe eine funktionierende IT – Hard- und Software – Bietersache, d. h. Funktionseinschränkungen und darauf basierende Fehler gegen zu deren Lasten.70 Um etwaigen Risiken vorzubeugen, sind viele ausschreibende Stellen dazu übergegangen, diese Differenzierung der Handhabung den interessierten Unternehmen als „zusätzliche Information“ im Vorfeld anzukündigen. Unter Berücksichtigung des Geheimwettbewerbs ist auch an diesem Punkt des Verfahrens darauf zu achten, dass die Bieter voneinander keine Kenntnis erlangen. Der Versand nur in einer E-Mail darf also die Adressaten weder in der Zeile „An“ noch in der Zeile „Cc“ enthalten, sondern maximal in „BCc“.71 Um zu dokumentieren, dass die Anforderungen des § 12a Abs. 4 erfüllt wurden, sollte der Auftraggeber sich den Erhalt der Auskünfte zudem schriftlich bestätigen lassen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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