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4.Sachdienliche Auskunft
Оглавление23„Sachdienlich“ sind Auskünfte, wenn sie zum einen auftragsbezogen und zum anderen hilfreich für die seitens des Bieters aufgeworfenen Frage bzw. Problematik sind.45 Auch hieran sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen.46 Allerdings hat der öffentliche Auftraggeber alles im Rahmen seines Machbaren liegende zu veranlassen, um eine entsprechende Auskunft zu geben, selbst wenn er hierfür Sachverstand hinzuziehen muss.47 Der öffentliche Auftraggeber hat allerdings keine Verpflichtung zur Rechtsberatung,48 z. B. betreffend die grundsätzliche und vom Vergabeverfahren unabhängige Frage der Zulässigkeit einer Bietergemeinschaft49 oder Zulässigkeit von Angeboten konzernangehöriger Unternehmen50. Erteilt aber ein öffentlicher Auftraggeber eine Auskunft, so muss diese richtig sein, da ansonsten ein Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz vorliegen kann.51 Auch ohne eine entsprechende Bieterfrage sind aber wesentliche Änderungen der Vergabeunterlagen- und Verfahrensbedingungen in der Angebotsphase allen Bietern ebenfalls mitzuteilen.52