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8.Rechtsfolgen bei Missachtung

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29Unterlässt die Vergabestelle die Auskunftserteilung oder liefert sie diese nicht rechtzeitig, so trifft sie zumindest eine Mitschuld, sodass ein Bieter wegen darauf basierender Mängel nicht aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden kann.72 Ist der Mangel im Angebot des Bieters nicht vergaberechtskonform heilbar, muss das gesamte Vergabeverfahren aufgehoben werden.73 Wurde z. B. die Auskunft nicht allen Bietern rechtzeitig oder gleichzeitig erteilt, so ist eine nachträgliche Korrektur der Angebotskalkulation nicht möglich. Die Angebote sind letztlich nicht miteinander vergleichbar, sodass die Aufhebung das einzige verbleibende Mittel darstellt.74 Sofern jedoch alle Bieter die missverständlichen Klauseln oder Mängel im gleichen Sinne verstehen, kann der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise das Verfahren bis zum Zuschlag ohne zurückzuversetzen oder aufzuheben durchführen.75 Hierbei ist aber Vorsicht geboten. Zum einen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, zum anderen muss gewährleistet sein, dass alle Bieter von den absolut identischen Anforderungen ausgehen, was im Zweifel nur schwer nachgewiesen werden kann.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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