Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 158

III.Geheimhaltung, § 12a Abs. 3

Оглавление

17Nach § 12a Abs. 3 sind die Namen der Unternehmen, die die Unterlagen erhalten haben oder eingesehen haben, geheim zu halten. Die Regelung dient letztlich dazu, Absprachen zwischen den Bietern vorzubeugen, so wie es § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 vorsieht. Gleichzeitig soll auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verhindert werden.

18Bei elektronischem Versand von Vergabeunterlagen per E-Mail ist darauf zu achten, keine E-Mail-Adresslisten zu verwenden, bei denen die einzelnen Beteiligten einander ersehen können (z. B. alle Ansprechpartner in „Cc“). Aus prozessökonomischen Gründen ist die Kontaktstelle natürlich stets bestrebt, Arbeitsaufwand zu vermeiden und z. B. für den Versand der Unterlagen oder der Frage-Antwort-Kataloge nur eine E-Mail und nicht unzählige zu versenden. Der Geheimwettbewerb lässt sich aber auch dann gewährleisten, indem die Bieter in „BCc“ aufgenommen werden, da sie dann einander nicht erkennen können, obwohl es bei einer E-Mail verbleibt.

19Korrespondierend hierzu sind auch die Regelungen in §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 zu beachten. Der Grundsatz des Geheimwettbewerbs ist schließlich in allen Verfahrensphasen zu beachten, sodass z. B. auch keine gemeinsamen Ortsbesichtigungstermine durchgeführt werden dürfen.36 Er wird jedoch bei Bauvergaben beim Submissionstermin durchbrochen, da nach § 14a Abs. 1 Satz 1 auch Bieter und deren Bevollmächtigte teilnehmen können.37

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх