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3.Zusätzliche Auskunft

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22„Zusätzlich“ versteht sich grundsätzlich im Abgleich zu den Vergabeunterlagen: alles, was sich aus den dort gemachten Angaben und Informationen nicht ergibt, ist als zusätzlich einzustufen. Hieran sollten die öffentlichen Hände jedoch keine zu hohen Anforderungen stellen, da den Bietern ein umfangreiches Fragerecht zusteht und sie sogar hierzu verpflichtet sind.43 Die Auskunftserteilung darf ihrem Umfang nach nicht dazu führen, dass wesentliche Bedingungen des Beschaffungsgegenstandes geändert werden, da sonst keine Ausschreibungsreife bestünde.44

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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