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J.Anzahl und Kennzeichnung von Nebenangeboten, Abgabe mehrerer Hauptangebote, § 13 Abs. 3 VOB/A

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52Über die grundsätzlichen Anforderungen an Angebote hinaus regelt § 13 Abs. 3 VOB/A zusätzlich zu beachtende76 Vorgaben für die Einreichung von Nebenangeboten. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 VOB/A ist die Anzahl der Nebenangebote an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen anzugebenden Stelle zu vermerken. Darüber hinaus verlangt § 13 Abs. 3 Satz 2 VOB/A, dass Nebenangebote auf gesonderter Anlage zu erstellen und als solche deutlich zu kennzeichnen sind.

53Diese Vorgaben dienen der Transparenz der Angebote und insbesondere auch der Transparenz des Eröffnungstermins.77

54Die Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 VOB/A sind unterschiedlich. Für eine unterbliebene Abgabe von Nebenangeboten auf gesonderter Anlage und/oder eine nicht erfolgte deutliche Kennzeichnung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 VOB/A ordnet § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A den zwingenden Angebotsausschluss an. Demgegenüber fehlt eine solche Ausschlussanordnung für die Nichtangabe der Anzahl von Nebenangeboten, sodass eine Verletzung der Vorgaben des § 13 Abs. 3 Satz 1 VOB/A folgenlos bleibt und Nebenangebote, die nur einem solchen Verstoß unterliegen, gleichwohl zu werten sind.78

55Anders als die übrigen Vergabeordnungen regelt die VOB/A ausdrücklich den Fall, dass ein Bieter mehrere Hauptangebote abgegeben hat, obgleich der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in der Auftragsbekanntmachung festzulegen, dass er die Abgabe mehrerer Hauptangebote nicht zulässt (§ 16 EU Nr. 6 VOB/A). Nach der Rechtsprechung war die Abgabe mehrerer Hauptangebote auch bislang zulässig, wenn der Auftraggeber dies zugelassen oder veranlasst hat und sich die Angebote, etwa in technischer Hinsicht unterscheiden.79 Eine Veranlassung ist nach der Rechtsprechung vor allem dann gegeben, wenn der Auftraggeber Leitfabrikate vorgibt und der Bieter nicht sicher sein kann, dass ein von ihm alternativ angebotenes (aus seiner Sicht gleichwertiges) Produkt auch als gleichwertig betrachtet wird. Ein zweites Hauptangebot liegt dementsprechend etwa dann vor, wenn der Bieter neben dem Leitfabrikat ein als gleichwertig dargestelltes Alternativfabrikat anbietet, also von der Leistungsbeschreibung nicht abweichen möchte; ein Nebenangebot ist demgegenüber anzunehmen, wenn der Bieter eine andere als die nachgefragte Leistung anbietet.

56Nunmehr ist ein Ausschluss in § 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A vorgesehen für Hauptangebote von Bietern, die mehrere Hauptangebote abgegeben haben, wenn der Auftraggeber die Abgabe mehrerer Hauptangebote in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A) nicht zugelassen hat. Der Auftraggeber muss daher nunmehr ausdrücklich die Abgabe mehrerer Hauptangebote zugelassen haben; eine „Veranlassung“ durch Vorgabe von Leitfabrikaten o. ä. genügt daher im Anwendungsbereich der VOB/A nicht mehr; ein Bieter müsste daher eine unterbleibende Zulassung mehrerer Hauptangebote trotz technischer „Veranlassung“ rügen. Werden mehrere Hauptangebote abgegeben, obgleich dies nicht zugelassen wurde, sind alle Hauptangebote dieses Bieters auszuschließen.

57Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 VOB/A muss bei Abgabe mehrerer Hauptangebote jedes aus sich heraus zuschlagsfähig sein; ist diese Anforderung nicht gewahrt, führt dies zum Ausschluss der betroffenen Hauptangebote. Eine Zuschlagsfähigkeit aus „sich heraus“ setzt voraus, dass das 2. Hauptangebot nicht nur in Verbindung mit anderen Hauptangeboten gewertet werden kann, sondern auch bei alleiniger Betrachtung mit einem „ja“ angenommen werden kann, also insbesondere alle erforderlichen Erklärungen und Angaben (ggf. nach Nachforderung) enthält. Hauptangebote, die nur im Kontext mit einander gewertet werden können, sollen hierdurch vermieden werden. Der Bieter wird daher in der Regel auch bei Unterscheidung der Hauptangebote beispielsweise nur in 1 Position des LV zwei vollständige und getrennte Hauptangebote vorzulegen haben.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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