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K.Preisnachlässe ohne Bedingungen, § 13 Abs. 4 VOB/A

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58Sofern ein Bieter Preisnachlässe ohne Bedingungen gewähren will, müssen diese nach § 13 Abs. 4 VOB/A an einer vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bezeichneten Stelle aufgeführt werden.

59Die Vorschrift meint hierbei ausschließlich Nachlässe auf den Gesamtpreis; Nachlässe auf die Einheitspreise zu einzelnen Positionen sind nicht erfasst.80

60Sinn und Zweck ist die Schaffung von Transparenz und Manipulationssicherheit;81 vor allem soll so sichergestellt werden, dass Preisnachlässe im Öffnungstermin nicht übersehen, sondern nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 lit. c VOB/A dokumentiert und bekannt gegeben werden.82

61An anderer Stelle – etwa einem Begleitschreiben – angegebene Preisnachlässe führen zwar nicht zum Angebotsausschluss, können jedoch nicht gewertet werden.83 Dies gilt selbst dann, wenn der Preisnachlass an hervorgehobener Stelle angegeben und fett gedruckt oder anderweitig hervorgehoben wurde.84 Gleichwohl werden entsprechende Nachlässe – wenn das Angebot trotz nicht möglicher Wertung des Nachlasses zum Zuschlag gelangt – bei Auftragserteilung wirksamer und verbindlicher Vertragsinhalt.85

62Nicht erfasst von § 13 Abs. 4 VOB/A sind Preisnachlässe unter Bedingungen wie etwa Skonti. Solche Nachlässe können – soweit sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich unter Hinweis auf eine Wertung anhand tauglicher Kriterien angefordert wurden, nicht in die Wertung einbezogen werden. Im Zuschlagsfall werden sie gleichwohl Vertragsbestandteil.86 Teilweise wird etwa die Bewertung losübergreifender Nachlässe – also von Nachlässen, die an die Bedingung der Zuschlagserteilung in allen oder mehreren spezifizierten Losen geknüpft sind – für zulässig erachtet;87 wohingegen eine andere Auffassung davon ausgeht, dass losbezogen zu werten ist und die Nachlässe im Zuschlagsfall nur vertragsrechtlich aktiviert werden.88

63Die Bewertung einer Skontogewährung ist nicht denknotwendig ausgeschlossen, allerdings muss der Auftraggeber in diesem Fall klarstellen, dass und auf welcher Basis er die Skontogewährung werten will89; in der Praxis sind solche Gestaltungen bislang selten anzutreffen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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