Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 182
H.Kennzeichnung von Mustern und Proben
Оглавление46Nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A sind Muster und Proben als Bestandteile des Angebots zu kennzeichnen. Durch entsprechende Muster soll der Angebotsinhalt klar, erschöpfend und eindeutig dargestellt werden.63 Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung erfordert nicht lediglich die Angabe, dass die Probe bzw. das Muster zum Angebot des Bieters gehört, sondern auch die Angabe, zu welcher Position die jeweilige Probe bzw. das jeweilige Muster gehört.64 Eine unterbliebene Kennzeichnung ist in § 16 VOB/A nicht als Ausschlusstatbestand aufgeführt; im Einzelfall kann durch die unterbliebene Kennzeichnung aber eine Widersprüchlichkeit bzw. Unklarheit entstehen, die aufzuklären ist; eine entsprechend unterbliebene Kennzeichnung kann daher im Einzelfall zur Unvollständigkeit des Angebots führen.65