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II.Auslegung

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3Während nach der alten Regelung der Öffnungstermin die Angebots(abgabe-)frist beendete, fällt nach der neuen Regelung des § 14 der Zeitpunkt der Angebotsabgabe und der Öffnungstermin auseinander.3 Letzterer findet später als der Ablauf der Angebotsfrist statt. Darauf deutet z. B. § 14 Abs. 4 Satz 1, wonach Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, in der Niederschrift besonders aufzuführen sind. Damit muss der öffentliche Auftraggeber zwei Fristen bzw. Termine bestimmen: Zum einen die Angebotsfrist, zum anderen den Öffnungstermin. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Angebote gemäß § 10 Abs. 2 in Textform zurückgezogen werden. Angebote, die nach der Angebotsfrist und vor dem Öffnungstermin eingehen, können jedoch nicht mehr zurückgefordert werden. Sie werden dann aber wegen Unzulässigkeit ausgeschlossen, vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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