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1.Verfahrensarten

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5Die Verpflichtung zum Abhalten eines Öffnungstermins sowie die sonstigen Anforderungen an die Öffnung der Angebote gilt sinngemäß nur für die folgenden Verfahrensarten: Es sind solche umfasst, bei denen eine Angebotsabgabe erfolgt. Dies betrifft folglich die Öffentliche wie Beschränkte Ausschreibung sowie das offene und nicht offene Verfahren bei EU-weiten Vergabeverfahren.

6Bei der Beschränkten Ausschreibung bzw. dem Nichtoffenen Verfahren gelten die Anforderungen jedoch nur für die nachgelagerte Phase der Angebotsabgabe, nicht jedoch für die vorgelagerte Phase des Teilnahmewettbewerbs. Hierauf lässt bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 schließen, welcher nur von „Angeboten“ und nicht von „Teilnahmeanträgen“ bzw. „Bewerbungen“ spricht.6 Nichts desto trotz sollte bereits aus Zwecken der hinreichenden Dokumentation auch bei der Abgabe von Teilnahmeanträgen bei Beschränkten Ausschreibungen bzw. Nichtoffenen Verfahren oder aber auch Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ein Öffnungstermin über den Eingang der Teilnahmeanträge bzw. Bewerbungen abgehalten werden. Dies dient letztlich dazu, mittels der erstellten Niederschrift zu dokumentieren, welche Teilnahmeanträge bzw. Bewerbungen bis zur Teilnahmefrist formgerecht eingegangen sind. Damit lässt sich nahtlos auch für die Vergabeakte belegen, dass keinerlei Manipulationsmöglichkeiten auch für diese erste Verfahrensphase eröffnet waren.

7Gleiches gilt für die Angebotsabgabe in der Verfahrensart Freihändige Vergabe bzw. das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Für Verfahren, bei denen die schriftliche Angebotsabgabe zugelassen ist, bestimmt § 14a Abs. 9, dass die Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten auch für freihändige Vergaben gelten. Im Umkehrschluss lässt sich hieraus ableiten, dass bei dieser Verfahrensart die übrigen Formalanforderungen – also auch das Durchführen eines Eröffnungstermins nach § 14a Abs. 1 – nicht vorgeschrieben wird.7 Zwar enthält § 14 Abs. 8 – im Gegensatz zu § 14a Abs. 9 – einen solchen Zusatz nicht. Dennoch erschließt sich aus dem Sachzusammenhang und der Systematik der einzelnen Ordnungsanforderungen des § 14, dass eine Verpflichtung zur Durchführung eines Öffnungstermins für Freihändige Vergaben nicht vorgeschrieben ist. Zu beachten ist aber, dass auch in diesen Verfahrensarten (seien sie auch weniger formell als die anderen) die allgemeinen Vergabegrundsätze gelten. Um auch bei diesen Verfahrensarten zu dokumentieren, dass die Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist und ohne Manipulationsmöglichkeit geöffnet wurden, ist das Abhalten eines Eröffnungstermins, zumindest jedoch das Fertigen einer Niederschrift über die Öffnung der Angebote, empfehlenswert, i. E. auch Grünhagen, in: Franke/Kemper/Zanner/Grünhagen, VOB, Teil A, § 14a Rn. 6 der insofern von einer Berechtigung spricht.

Auch für nachgeforderte Unterlagen bzw. deren Eingang ist kein Öffnungstermin abzuhalten.8 Dies ist aber in die Dokumentation aufzunehmen.9

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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