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I.Abweichung von technischen Spezifikationen, § 13 Abs. 2 VOB/A

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47Ein Auftraggeber kann seinen Beschaffungsbedarf über technische Spezifikationen nach § 7a VOB/A definieren. Um eine hierdurch u. U. entstehende Verengung des Wettbewerbs – insbesondere auch in Bereichen, in welchen es noch keine europäische Harmonisierung der technischen Spezifikationen gibt66, zu vermeiden, sieht § 13 Abs. 2 Satz 1 VOB/A vor, dass auch hiervon abweichende Lösungen angeboten werden können, wenn sie mit dem geforderten Schutzniveau im Hinblick auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichwertig sind. Aufgrund dieser die Anforderungen des Auftraggebers konkretisierenden bzw. aufweichenden Vorgaben sind entsprechende Abweichungen nicht als Änderung der Vergabeunterlagen anzusehen und stellen damit keine Nebenangebote dar.67 Eine Abweichung von technischen Spezifikationen im Sinne des § 13 Abs. 2 VOB/A liegt nur vor, wenn die Leistung Mindestanforderungen nicht einhält. Die Abweichung von bloßen Sollvorschriften ist – sofern diese nicht vom Auftraggeber zwingend vorgegeben wurden – nicht beachtlich und fällt nicht unter den Tatbestand des § 13 Abs. 2 VOB/A.68

48Die Abweichung muss im Angebot ausdrücklich bezeichnet werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VOB/A) und es ist die Gleichwertigkeit mit dem Angebot nachzuweisen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 VOB/A).

49Der Bieter muss also zunächst angeben, hinsichtlich welcher konkreten Leistungspositionen eine vorgegebene technische Spezifikation nicht eingehalten wird.69 Der Auftraggeber darf vorgeben, an welcher Stelle des Angebots entsprechende Abweichungen anzugeben sind.70 Ob eine Nichtbeachtung dieser Vorgabe stets sofort zum Ausschluss führt,71 erscheint zweifelhaft. Vielmehr bietet es sich an, die nicht erfolgte Angabe als fehlende Erklärung anzusehen, welche zunächst der Nachforderung und erst bei deren Fruchtlosigkeit einem Ausschluss unterliegt.72

50Weiterhin muss der Gleichwertigkeitsnachweis durch den Bieter geführt werden. Der Auftraggeber ist bei Fehlen entsprechender Angaben trotz entsprechender Nachforderung nicht zu eigenen Gleichwertigkeitsrecherchen verpflichtet, das Angebot ist auszuschließen.73

51Hinsichtlich des „Schutzniveaus“, das für den Gleichwertigkeitsnachweis entscheidend ist, sind die Mindestanforderungen der zur Bestimmung der technischen Anforderungen in Bezug genommenen Regelwerke maßgebend.74 Um den Gleichwertigkeitsnachweis zu führen, muss der Bieter zunächst darlegen, was er konkret anders macht, um dann nachzuweisen, dass die abweichende Ausführung zur Erreichung des angestrebten Schutzniveaus gleichwertig ist. Als Nachweise werden insbesondere technische Beschreibungen des Herstellers, Prüfzeugnisse oder Sachverständigengutachten angesehen.75

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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