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II.Niederschrift, § 14 Abs. 3, 4 1.Zweck, Form und Folgen bei Verletzung

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31In erster Linie dient die Niederschrift als Beweismittel und damit sowohl den Interessen des öffentlichen Auftraggebers an einer ordnungsgemäßen Auftragsvergabe als auch aller beteiligten Bieter an der Einhaltung vergaberechtlicher Normen zu ihrem Schutz.44 Zu beachten ist jedoch, dass die Niederschrift keinen Vertrauenstatbestand im Sinne eines subjektiven Rechts darstellt.45 Werden folglich bestimmte Angaben dort nicht vorgenommen und damit die Vorschrift durch den öffentlichen Auftraggeber verletzt, so handelt es sich lediglich um die Verletzung einer Formvorschrift. Wird beispielsweise in der Niederschrift die Abgabe eines zweiten Hauptangebotes oder eines Nebenangebotes nicht verzeichnet, so kann das nicht zu Lasten des Bieters gehen und führt nicht zu seinem Ausschluss.46 Sind streitige Preisnachlässe in der Niederschrift nicht aufgeführt, so geht auch dies nicht zu Lasten des sich hierauf berufenden Bieters. Die Beweislast für die vorherige Einreichung trifft vielmehr im Ergebnis den öffentlichen Auftraggeber.47

32Im Gegensatz zur Öffnung von schriftlichen Angeboten gemäß § 14a Abs. 4 ist hinsichtlich der Form der Niederschrift lediglich die Textform zugelassen, vgl. § 14 Abs. 3 Satz 1. Die Abwicklung eines Vergabeverfahrens über entsprechende elektronische Plattformen entbindet den Auftraggeber nicht von einer Aktenführung.48

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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