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G.Verwendung selbst gefertigter Abschriften oder Kurzfassungen des LVs, § 13 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A

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44Aus Gründen der Zweckmäßigkeit gestattet die VOB/A seit 2009 und auch in der aktuellen Fassung in § 13 Abs. 1 Nr. 6 die Verwendung selbst gefertigter Abschriften oder Kurzfassungen des LVs; hiermit soll den Bietern eine rationelle Angebotserstellung ermöglicht werden.62 Damit eine effektive Angebotsprüfung möglich ist, müssen die Positionen vollständig, in gleicher Nummerierung und identischer Reihenfolge wie im LV des Auftraggebers wiedergegeben werden.

45Da u. U. Abweichungen nicht ohne Weiteres erkennbar sind, macht es die VOB/A weiter zur zwingenden Vorgabe, dass die Bieter den vom Auftraggeber vorgegebenen Wortlaut des LV im Angebot als alleinverbindlich anerkennen. So wird ein Dissens vermieden und der Bieter kann sich nach Zuschlag nicht auf eine von den Vorgaben des Auftraggebers abweichende Definition einzelner Positionen in seiner Kurzfassung berufen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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