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M.Aufnahme der Anforderungen nach Absätzen 1–5 in die Vergabeunterlagen, § 13 Abs. 6 VOB/A

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69Nach § 13 Abs. 6 VOB/A muss der Auftraggeber die „Anforderungen an den Inhalt der Angebote nach den Absätzen 1 bis 5“ in die Vergabeunterlagen aufnehmen. Diese Vorgabe dient der Transparenz und soll die Bieter nachhaltig auf die Anforderungen deutlich hinweisen, da Verstöße nach § 16 VOB/A gutteilig mit dem zwingenden Angebotsausschluss bedroht sind.93

70Teilweise wird gefolgert, dass ein schlichter Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben nicht ausreichend sei, sondern die betreffenden Bestimmungen wörtlich in den Vergabeunterlagen zu wiederholen seien.94

71Eine Gesetzeswiedergabe in den Vergabeunterlagen fordert § 13 Abs. 6 VOB/A jedoch nach zutreffender Auffassung nicht. Die Vorschrift ist vielmehr Ausdruck dessen, dass die Anforderungen, die ein Auftraggeber an die Angebote nach Maßgabe des § 13 Abs. 1–5 VOB/A stellt, klar und eindeutig in den Vergabeunterlagen niedergelegt sein müssen und für die Bieter insbesondere unmissverständlich klar sein muss, welche Erklärungen und Nachweise sie mit dem Angebot vorzulegen haben.95 Demgegenüber muss der Auftraggeber nicht die gesetzlichen Bestimmungen wiedergeben, sondern kann sich darauf beschränken, auf die Vorgaben nach § 13 Abs. 1–5 VOB/A hinzuweisen und zu betonen, dass die Angebote alle geforderten Erklärungen sowie Nachweise enthalten müssen und Änderungen an den Vergabeunterlagen unzulässig sind.96

72Ein unterbliebener (pauschaler) Hinweis auf die Vorgaben des § 13 Abs. 1–5 VOB/A hat nach zutreffender Auffassung keine Auswirkungen auf die Frage eines Angebotsausschlusses nach § 16 Abs. 1 VOB/A; insbesondere ist ein solcher Hinweis nicht konstitutiv für die Geltung der Anforderungen aus § 13 Abs. 1–5 VOB/A und einen darauf gestützten Ausschluss.97 Denn die in § 16 VOB/A wegen Nichtbeachtung der Anforderungen nach § 13 VOB/A normierten Ausschlusstatbestände – etwa wegen unzulässiger Veränderung der Vergabeunterlagen – sind zwingend und eröffnen dem Auftraggeber weder Ermessen, noch sind die von einem Hinweis auf die gesetzlichen Vorgaben nach § 13 Abs. 6 VOB/A abhängig.98

73Anders ist zu entscheiden, wenn die von dem Auftraggeber nach § 13 VOB/A aufgestellten Vorgaben in sich unklar oder widersprüchlich sind und es deshalb etwa nach Auffassung des Auftraggebers zu einer Abweichung von den Vergabeunterlagen gekommen ist. Denn ein Ausschluss wegen Nichtbeachtung der vom Auftraggeber nach § 13 VOB/A aufgestellten Vorgaben kommt stets nur in Betracht, wenn diese Vorgaben auch klar und eindeutig formuliert wurden.99

§ 14 VOB/AÖffnung der Angebote, Öffnungstermin bei ausschließlicher Zulassung elektronischer Angebote

(1) 1Sind nur elektronische Angebote zugelassen, wird die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2Bis zu diesem Termin sind die elektronischen Angebote zu kennzeichnen und verschlüsselt aufzubewahren.

(2)

1. Der Verhandlungsleiter stellt fest, ob die elektronischen Angebote verschlüsselt sind.

2. Die Angebote werden geöffnet und in allen wesentlichen Teilen im Öffnungstermin gekennzeichnet.

3. Muster und Proben der Bieter müssen im Termin zur Stelle sein.

(3) 1Über den Öffnungstermin ist eine Niederschrift in Textform zu fertigen, in der die beiden Vertreter des Auftraggebers zu benennen sind. 2Der Niederschrift ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen:

a) Name und Anschrift der Bieter,

b) die Endbeträge der Angebote oder einzelner Lose,

c) Preisnachlässe ohne Bedingungen,

d) Anzahl der jeweiligen Nebenangebote.

(4) 1Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, sind in der Niederschrift oder in einem Nachtrag besonders aufzuführen. 2Die Eingangszeiten und die etwa bekannten Gründe, aus denen die Angebote nicht vorgelegen haben, sind zu vermerken.

(5) 1Ein Angebot, das nachweislich vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber zugegangen war, aber dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen hat, ist mit allen Angaben in die Niederschrift oder in einen Nachtrag aufzunehmen. 2Den Bietern ist dieser Sachverhalt unverzüglich in Textform mitzuteilen. 3In die Mitteilung sind die Feststellungen, ob die Angebote verschlüsselt waren, sowie die Angaben nach Absatz 3 Buchstabe a bis d aufzunehmen. 4Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 2.

(6) 1Bei Ausschreibungen stellt der Auftraggeber den Bietern die in Absatz 3 Buchstabe a bis d genannten Informationen unverzüglich elektronisch zur Verfügung. 2Den Bietern und ihren Bevollmächtigten ist die Einsicht in die Niederschrift und ihre Nachträge (Absätze 4 und 5 sowie § 16c Absatz 3) zu gestatten.

(7) Die Niederschrift darf nicht veröffentlicht werden.

(8) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und geheim zu halten.

Übersicht Rn.
A. Einleitung 1–3
I. Sinn und Zweck 2
II. Auslegung 3
B. Regelungen im Einzelnen 4–61
I. Öffnungstermin, § 14 Abs. 1, 2 4–30
1. Verfahrensarten 5–7
2. Durchführung des Öffnungstermins, § 14 Abs. 1 Satz 1 8–10
3. Kennzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bis zur Öffnung, § 14 Abs. 1 Satz 2 11–16
a) Kennzeichnungspflicht betreffend den Eingang der Angebote 12–14
b) Verwahrungsplicht bis zum Öffnungstermin 15, 16
4. Durchführung des Öffnungstermins, § 14 Abs. 2 17–30
a) Zeitpunkt der Durchführung 17, 18
b) Ablauf des Öffnungstermins 19, 20
c) Feststellen der Verschlüsselung, § 14 Abs. 2 Nr. 1 21–24
d) Öffnung und Kennzeichnung der Angebote, § 14 Abs. 2 Nr. 2 25–29
e) Muster und Proben 30
II. Niederschrift, § 14 Abs. 3, 4 31–37
1. Zweck, Form und Folgen bei Verletzung 31, 32
2. Inhalt, § 14 Abs. 3 Satz 2 a-d 33
3. Nachtragsmöglichkeiten 34
4. Dokumentationsanforderungen, § 14 Abs. 3 Nr. 2 35
5. Rechtsfolgen 37
III. Verspätete Angebote, § 14 Abs. 4 38–41
IV. Zu berücksichtigende Angebote, § 14 Abs. 5 42–46
V. Einsichtsrecht und Geheimhaltung, § 14 Abs. 6 47–50
1. Vergleich zu schriftlichen Angeboten, anderen Vergabeordnungen und EU-weiten Vergaben 47–49
2. Einsichtsrecht und Geheimhaltungsgrundsatz 50
VI. Veröffentlichungsverbot, § 14 Abs. 7 51–54
VII. Verwahrungs- und Geheimhaltungspflichten bzgl. der Angebote, § 14 Abs. 8 55–61
1. Geheimhaltungspflicht 57
2. Verwahrungspflicht 58, 59
3. Rechtsfolgen 60
4. Verfahrensarten 61
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