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L.Bietergemeinschaften, § 13 Abs. 5 VOB/A

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64Von einer Bietergemeinschaft ist zwingend eine Bietergemeinschaftserklärung abzugeben, aus welcher die Mitglieder der Bietergemeinschaft und ein bevollmächtigter Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages ersichtlich sind, § 13 Abs. 5 Satz 1 VOB/A.

65Eine Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen, die sich gemeinschaftlich in einem Vergabeverfahren um einen öffentlichen Auftrag bewerben, um diesen nach Erhalt des Zuschlags gemeinsam – regelmäßig in einer ARGE – auszuführen. Die Bietergemeinschaft, welche regelmäßig als Gesellschafft bürgerlichen Rechts anzusehen ist, gibt ein einheitliches Angebot im eigenen Namen ab.90 Teilnehmer am Vergabeverfahren sind daher nicht die Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft, sondern die Bietergemeinschaft selbst.

66Bietergemeinschaften sind grundsätzlich – soweit nicht im Einzelfall ein unzulässiger wettbewerbsbeschränkender Zusammenschluss vorliegt – zulässig und Einzelbietern gleichgestellt, vgl. § 6 Abs. 2 VOB/A.

67Die Vorgabe zur Einreichung einer Bietergemeinschaftserklärung soll dem Auftraggeber eine Verifizierung der Verbindlichkeit von Erklärungen ermöglichen und ihm zugleich einen zentralen Ansprechpartner auf Bieterseite zur Verfügung stellen, damit er sich nicht für verschiedene Einzelfragen mit den einzelnen Mitgliedsunternehmen der Bietergemeinschaft auseinander setzen muss.91 Überdies wird hierdurch auch die Person des Bieters unmissverständlich festgelegt.

68Fehlt diese Erklärung im Angebot, so ist sie jedenfalls vor Zuschlagserteilung beizubringen, § 13 Abs. 5 Satz 2 VOB/A. Eine solch späte Nachreichung hilft dem Auftraggeber indes nur für die Vertragsdurchführungsphase. Erscheint dem Auftraggeber eine solche Erklärung bereits im laufenden Vergabeverfahren erforderlich, so kann er sie daher problemlos auch vorher nachfordern. Überdies kann sich die Nachforderung letztlich stets nur auf die Angabe des bevollmächtigten Vertreters beziehen, denn die Identität des Bieters muss von vorneherein feststehen, die Bietergemeinschaft kann sich nicht im Nachhinein nach Angebotsabgabe erstmalig bilden.92

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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