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2.Durchführung des Öffnungstermins, § 14 Abs. 1 Satz 1

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8Die Durchführung eines Eröffnungstermins ist als Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers ausgestaltet („wird … durchgeführt“).

9Die Öffnung der Angebote hat von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an einem Termin (Öffnungstermin) unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist zu erfolgen. Vertreten wird einerseits, dass die Teilnahme von zwei Vertretern der Vergabestelle als eine nicht delegierbare Aufgabe zu definieren sei. Die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips wird zudem ergänzt durch die Anforderung, dass beide Anwesenden zur Vergabestelle gehören müssen. Denn übertragungsfähig (z. B. auf Rechtsberater oder Projektsteuerer) sind nur Aufgaben, bei denen der öffentliche Auftraggeber zum einen das Handeln nachvollziehen und zum anderen sich die Ergebnisse zu eigen machen kann.10 Dies sei aber eben nicht möglich, wenn die Angebotsöffnung ohne die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern der Vergabestelle durchgeführt wird.11 Sofern nur ein Mitarbeiter der Vergabestelle anwesend ist, würde das Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt sein, sodass die Anforderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 dann nicht erfüllt sei. Eine andere Auffassung geht davon aus, dass der Auftraggeber gänzlich beim Eröffnungstermin vertreten werden könne.12 Dieser Auffassung ist zuzustimmen,13 denn es leuchtet nicht ein, warum gerade die Öffnung eine originäre Aufgabe des Auftraggebers sein soll, wohingegen andere – ebenso manipulierbare – Aufgabenfelder wie die Wertung der Angebote auf Dritte ausgelagert werden können.

10Bei elektronischer Angebotsabgabe wird sich der technische Ablauf i. d. R. wie folgt darstellen:

– Im Vorfeld: der Bieter erstellt ein Angebot nach den Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers lokal auf seinem Rechner. Dieses Angebot wird anschließend lokal verschlüsselt (elektronische Angebote in Textform nach § 126 b BGB) und ggf. mit einer fortgeschrittenen oder qualifizierten Signatur signiert. Welche Form zugelassen ist, gibt der öffentliche Auftraggeber vor, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A. Das Verlangen einer elektronischen Signatur wird mittlerweile – einige Jahre nach Einführung einer elektronischen Angebotsabgabe – als eine unnötige und zu hohe Hürde angesehen. Die Textform in § 126b BGB ist in der Regel ausreichend, um den Erklärenden erkennen zu lassen. Deshalb sollte auch keine Signatur von den Bietern verlangt werden. Für den Auftraggeber ist es jedoch erforderlich, selbst über eine Signatur zu verfügen, um die elektronischen Angebote öffnen zu können (vgl. unten letzter Gliederungspunkt).

– Das Angebot wird anschließend mit einem Zeitschloss gesichert und dann auf das eVergabe-System übertragen. Der Bieter erhält eine Empfangsbestätigung über die von ihm eingestellten Dokumente und den jeweiligen Zeitpunkt. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist hat der Bieter die Möglichkeit, eingereichte Angebote auszutauschen oder zurückzuziehen. Eine vorzeitige Öffnung durch den Auftraggeber sollte systemseitig aufgrund einer Sicherung durch ein elektronisches Zeitschloss nicht möglich sein.

– Mit Ablauf der Angebotsfrist werden die verschlüsselten Angebotsdateien auf den Rechner des Einsehenden – meist Verhandlungsleiters – (oder eine sonst vom Auftraggeber hierfür bestimmte technische Einrichtung) heruntergeladen und dort lokal verschlüsselt gespeichert.

– Zur Durchführung des Öffnungstermins kann der Verhandlungsleiter mittels seines elektronischen Schlüssels (Signaturkarte oder Softwarezertifikat) das Angebot entschlüsseln. Um eine Einsichtnahme durch Unbefugte zu vermeiden, wird durch die eVergabe-Systeme zusätzlich noch ein Identitätsnachweis des Verhandlungsleiters verlangt, bevor eine Entschlüsselung des Angebotes möglich ist. Bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe per E-Mail ist das weder nötig noch zulässig. Jedoch sollte zur Wahrung des Geheimwettbewerbs eine Verschlüsselung (passwortgeschützt) verlangt werden oder zumindest eine E-Mail-Adresse angegeben werden, auf die nur Berechtigte auf Seiten des Auftraggebers zugreifen können, keinesfalls also eine allgemeine Adresse, die theoretisch auch von Dritten (z. B. dem Sekretariat) eingesehen oder vor Ablauf der Angebotsfrist geöffnet werden kann.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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