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5.Unangemessen hohe Preise

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15Explizit geregelt ist ebenfalls, dass ein Angebot auf einen unangemessen hohen Angebotspreis nicht erteilt werden darf.19 Dies begründet sich aus haushaltsrechtlichen Erwägungen.20 Maßstab ist auch hier der Gesamtpreis aufgrund der in Rn. 6 dargestellten Argumente.

16Die Vorgehensweise erfolgt zunächst vergleichbar der bei unangemessen niedrigen Angeboten. Erforderlich ist daher auch hier eine Aufgreifschwelle; vorgeschlagen wird in der Literatur ein Wert von 20 % des Angebotspreises über dem nächstniedrigeren Angebot.21 Jedoch wird diese Schwelle nur bei existierenden weiteren Angeboten, die aus anderen Gründen nicht gewertet werden können, vorliegen. Ansonsten kommen die in Rn. 8 genannten Ansatzpunkte zur Feststellung der Schwelle in Betracht.

17Nach in der Literatur vertretener Ansicht ist eine Preisprüfung, da diese anders als bei unangemessen niedrigen Preisen nicht geregelt ist,22 nicht erforderlich.23 Dies ist jedoch in der Vergangenheit auch anders vertreten worden.24 Richtig ist, dass eine Aufklärung in der Normierung nicht explizit vorgesehen ist. Gleichzeitig besteht bei mangelnder Prüfung und Aufklärung die Gefahr, einen Bieter mit angemessenen Preisen auszuschließen, dem dazu noch keine Gelegenheit gegeben wurde, diese und deren Entstehung zu erläutern. Es ist daher jedenfalls zu einer Prüfung/Aufklärung mit dem Bieter sowie eine Bewertung entsprechend den Rn. 7–13 „unter umgedrehten Vorzeichen“ und deren Dokumentation zu raten.

18Soweit alle Angebote unangemessen hoch sind, ergibt sich aufgrund des Ausschlusses dieser entsprechend den Darstellungen ein Aufhebungsgrund.25 Jedoch ist hier, da eine Aufhebung ohne Grund rechtswidrig ist, ebenfalls (und ggfs. noch verstärkt) eine Prüfung/Aufklärung der Unangemessenheit der Preise anzuraten.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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