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3.Transparenz

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45Gegenstand der Forderung der Transparenz in Bezug auf die Zuschlagskriterien ist die gegebene Möglichkeit der Feststellung „ob und inwieweit die Angebote die [Zuschlags]Kriterien erfüllen“.52 Zeitpunkt für diese Überprüfbarkeit ist das Vergabeverfahren, nicht erst die spätere Angebotsphase.53

46In der Literatur wird in diesem Zusammenhang auf das Problem hingewiesen, dass die Bewertung von zu entwickelnden Leistungen nicht abschließend, sondern nur im Rahmen von „Prognoseentscheidungen“ möglich ist.54 Bei einer Bauleistung sind etwa die Angaben über deren Eigenschaften naturgegebenermaßen vor Erstellung nicht vollständig beweisbar. Jedoch dürfen sich Zuschlagskriterien auf Angaben beziehen, die zum Zeitpunkt der Bewertung der Angebote nicht genau bekannt sind.55 Im Ergebnis ist daher eine Bewertung von Angaben zur Leistung aufgrund prognostischer Einschätzungen des Auftraggebers möglich. Zur Absicherung stehen jedoch Instrumente wie etwa Teststellungen, Proben, Muster oder auch Zertifikate oder Gütezeichen zur Verfügung.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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