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2.Bekanntmachung von Bewertungsmethoden

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29Ebenfalls hat der EuGH entschieden, dass der Auftraggeber „nicht verpflichtet ist, den potenziellen Bietern in der Auftragsbekanntmachung oder in den entsprechenden Verdingungsunterlagen die Bewertungsmethode, die er zur konkreten Bewertung und Einstufung der Angebote anwenden wird, zur Kenntnis zu bringen. Allerdings darf diese Methode keine Veränderung der Zuschlagskriterien oder ihrer Gewichtung bewirken“.34 Auch hier dürfte die Einschränkung der Ausnahme der Veröffentlichungspflichten die Transparenz von Bewertungsmethoden gegenüber Bietern mittels Bekanntmachung als den Regelfall bestimmen.

30Die deutsche Rechtsprechung ging (bzw. geht teilweise) davon aus, dass Bewertungsmethoden regelmäßig mit zu veröffentlichen sind.35 Obwohl die Rechtsprechung zumindest auf europäischer Ebene daher eindeutig zu sein scheint36 (wobei die Rechtsprechung zum alten Richtlinienrecht erfolgt ist), ist es zum Zeitpunkt des Verfassens der vorliegenden Kommentierung wohl ratsam, Bewertungsmethoden weitestgehend zu veröffentlichen, um dem Risiko, dass von nationalen Instanzen erkannte Veröffentlichungserfordernisse in der Bekanntmachung nicht gewürdigt wurden, zu begegnen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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