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V.Rechtmäßigkeit von Zuschlagskriterien
Оглавление38Die Rechtmäßigkeit von Zuschlagskriterien wird im Übrigen anhand der vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und der Transparenz gemessen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Abs. 1 Nr. 6 welche bestimmt, dass die Kriterien „einen wirksamen Wettbewerb gewährleiste[n]“ müssen, der Zuschlag „nicht willkürlich erteilt werden kann“ und eine „wirksame Überprüfung“ der Bewertung der Angebote anhand der Kriterien möglich sein muss. Die Formulierung entspricht der des § 127 Abs. 4 Satz 1 GWB.