Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 305
C.Die Aufhebungsgründe I.Allgemeines
Оглавление7Der Auftraggeber muss alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für das Vergabeverfahren schaffen. Die sogenannte Vergabereife muss vorliegen, bevor er ein Vergabeverfahren beginnt.9 Dementsprechend ist eine Aufhebung nach § 17 Abs. 1 VOB/A nur unter der Prämisse rechtmäßig, dass den Auftraggeber keine tatbestandliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der Aufhebungsgründe trifft, d. h. er darf die Aufhebung nicht selbst verursacht haben.10 Die Verwirklichung der Aufhebungsgründe darf also nicht der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sein.11
8Hat er den Aufhebungsgrund selbst zu verantworten – was auch bei fahrlässiger Unkenntnis der tatsächlichen Umstände der Fall sein kann, kann er sich in der Regel selbst dann nicht auf die Aufhebungsgründe des § 17 EU Abs. 1 VOB/A berufen, wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Die bei der Aufhebungsentscheidung gebotene Bewertung der Interessen des Auftraggebers und der Teilnehmer an der Ausschreibung schließt eine Heranziehung von Gründen, die dem Auftraggeber bekannt waren und/oder mit deren Vorliegen oder Eintritt er bei der Vergabeentscheidung rechnen musste bzw. die er schuldhaft herbeigeführt hat, zur Rechtfertigung einer Aufhebung grundsätzlich aus.12
9Beispielsweise ist eine von vornherein nicht gesicherte Finanzierung kein rechtmäßiger Aufhebungsgrund im Sinne von § 17 Abs. 1 VOB/A. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens müssen die tatsächlichen Voraussetzungen hinsichtlich einer gesicherten Finanzierung vorliegen, wobei der Finanzierungsbedarf mit der gebotenen Sorgfalt gesichert worden sein muss.13 Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Schätzung des potentiellen Auftragsvolumens.14
10Da die Aufhebung einer Ausschreibung den Ausnahmefall für die Beendigung einer Ausschreibung darstellt und die Bieter auf die Durchführung und den ordnungsgemäßen Abschluss vertrauen dürfen, ist die Vorschrift des § 17 EU VOB/A eng auszulegen.15