Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 304

B.Systematische Stellung/normativer Hintergrund

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4Grundsätzlich wird ein Vergabeverfahren mit der Erteilung des Zuschlags beendet. § 17 VOB/A regelt den Ausnahmefall, nämlich die Möglichkeit der Aufhebung eines Vergabeverfahrens, bevor der Zuschlag erteilt wird. Liegt einer der benannten Aufhebungsgründe vor, handelt es sich um eine sog. rechtmäßige Aufhebung. Liegt kein Aufhebungsgrund gem. § 17 Abs. 1 VOB/A vor, kann die Vergabestelle die Ausschreibung dennoch aufheben,3 da es im deutschen Recht keinen Kontrahierungszwang gibt und die Entscheidung über einen Vertragsschluss unter die Vertragsautonomie fällt. Die Regelung des § 17 Abs. 1 VOB/A ist also keine, die die rechtliche Zulässigkeit einer Aufhebung beschreibt. Sie trifft lediglich Aussagen darüber, wann ein Auftraggeber eine Aufhebung vergaberechtskonform und in der Folge kostenneutral vornehmen kann.4 Die Aufhebung aus anderen und nicht gerechtfertigten Gründen (rechtswidrige Aufhebung) kann jedoch zum Schadensersatz verpflichten.5

5Beispielsweise steht auch der Umstand, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens aufgrund einer von der Vergabestelle durchgeführten mangelhaften Kostenschätzung notwendig wurde, einer wirksamen Aufhebung nicht entgegen. Auch in diesem Fall ist das Interesse des Bieters hinreichend durch den Schadensersatzanspruch für die vergebliche Angebotserstellung geschützt.6

6Ein wichtiger Unterschied zwischen einem wirksam erteilten Zuschlag und einer Aufhebung besteht darin, dass der wirksam erteilte Zuschlag das Vergabeverfahren unwiderruflich beendet. Demgegenüber kann die Aufhebung eines Vergabeverfahrens rückgängig gemacht werden, indem der öffentliche Auftraggeber das Verfahren wieder aufnimmt und weiter betreibt.7 Hält der Auftraggeber an der Aufhebung fest und nimmt von der Beschaffungsabsicht Abstand, ist die Aufhebung selbst dann wirksam, wenn er den Aufhebungsgrund selbst verursacht hat, bspw. durch ein fehlerhaftes Leistungsverzeichnis selbst herbeigeführt hat.8

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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