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F.Regelungen bei freihändiger Vergabe

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53Da bei freihändiger Vergabe manche Regelungen nicht passend erscheinen, versucht Abs. 5, deren Geltungsbereich zu betonen. Demnach gelten die Bestimmungen des § 16d Abs. 1 (Prüfung der Angemessenheit und Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Angebote) und des § 16b VOB/A (Prüfung der Eignung) auch bei Freihändiger Vergabe unmittelbar. Demgegenüber gelten die oben dargestellten Absätze 2 (Bewertung von Angeboten, die von technischen Spezifikationen im Sinne des § 13 Abs. 2 VOB/A abweichen), 3 (Bewertung von Nebenangeboten) und 4 (Bewertung von Preisnachlässen) sowie § 16 Abs. 1 VOB/A (Ausschluss von Angeboten) und § 6 Abs. 2 VOB/A (Bietergemeinschaften) nur entsprechend. Dies begründet sich etwa aus der Tatsache, dass bei freihändigen Vergaben aufgrund vorher gescheiterter Vergabeverfahren eine Wiederholung der Wertungsstufen nicht erforderlich ist und mit der Regelung die Besonderheiten der wiederholten Angebotsabgabe berücksichtigt werden sollen.66

§ 17 VOB/AAufhebung der Ausschreibung

(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:

1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,

2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,

3. andere schwerwiegende Gründe bestehen.

(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.

Übersicht Rn.
A. Einleitung/Anwendungsbereich 1–3
B. Systematische Stellung/normativer Hintergrund 4–6
C. Die Aufhebungsgründe 7–32
I. Allgemeines 7–10
II. Aufhebung als Ermessensentscheidung 11–15
III. Nr. 1 kein wertbares Angebot eingegangen 16–19
IV. Nr. 2 grundlegende Änderung 20–27
V. Nr. 3 anderer schwerwiegender Grund 28–31
VI. Rechtsschutz 32
D. Die Unterrichtung über die Aufhebung 33–37
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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