Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 302
F.Regelungen bei freihändiger Vergabe
Оглавление53Da bei freihändiger Vergabe manche Regelungen nicht passend erscheinen, versucht Abs. 5, deren Geltungsbereich zu betonen. Demnach gelten die Bestimmungen des § 16d Abs. 1 (Prüfung der Angemessenheit und Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Angebote) und des § 16b VOB/A (Prüfung der Eignung) auch bei Freihändiger Vergabe unmittelbar. Demgegenüber gelten die oben dargestellten Absätze 2 (Bewertung von Angeboten, die von technischen Spezifikationen im Sinne des § 13 Abs. 2 VOB/A abweichen), 3 (Bewertung von Nebenangeboten) und 4 (Bewertung von Preisnachlässen) sowie § 16 Abs. 1 VOB/A (Ausschluss von Angeboten) und § 6 Abs. 2 VOB/A (Bietergemeinschaften) nur entsprechend. Dies begründet sich etwa aus der Tatsache, dass bei freihändigen Vergaben aufgrund vorher gescheiterter Vergabeverfahren eine Wiederholung der Wertungsstufen nicht erforderlich ist und mit der Regelung die Besonderheiten der wiederholten Angebotsabgabe berücksichtigt werden sollen.66
§ 17 VOB/AAufhebung der Ausschreibung
(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
Übersicht | Rn. | |
A. | Einleitung/Anwendungsbereich | 1–3 |
B. | Systematische Stellung/normativer Hintergrund | 4–6 |
C. | Die Aufhebungsgründe | 7–32 |
I. | Allgemeines | 7–10 |
II. | Aufhebung als Ermessensentscheidung | 11–15 |
III. | Nr. 1 kein wertbares Angebot eingegangen | 16–19 |
IV. | Nr. 2 grundlegende Änderung | 20–27 |
V. | Nr. 3 anderer schwerwiegender Grund | 28–31 |
VI. | Rechtsschutz | 32 |
D. | Die Unterrichtung über die Aufhebung | 33–37 |